Erpressungsgelder, die gezahlt werden, damit der gesundheitlich angeschlagene Ehepartner nichts von einer Affäre erfährt, sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Mit Urteil hat der Bundesfinanzhof eine anderslautende Entscheidung des Finanzgerichts Köln aufgehoben.

Der Sachverhalt

Der bereits 2004 entschiedene Fall handelt um einen Mann, der von Treue nicht sehr viel hielt. Während seiner Ehe hatte er unter anderem eine Liebesaffäre mit einer Hausgehilfin. Die wenige Monate andauernde Affäre blieb der Freundin der Hausgehilfin nicht verborgen. Diese erpresste den treulosen Ehemann und drohte damit, seiner herzkranken Ehefrau von dem intimen Verhältnis zu erzählen, wenn er ihr nicht Geld zahle.

Der Mann fürchtete, dass die Wahrheit ans Licht kommt und entrichtete zwischen 1994 und 1997 insgesamt etwa 191000 DM an die Erpresserin. Akribisch schrieb er Zeitpunkt und Höhe der Zahlungen auf, sammelte Überweisungsträger und kopierte Schecks. Des Weiteren ließ er sich für eine Vielzahl von Zahlungen Erklärungen unterschreiben, in denen der Empfang des Geldes bestätigt wurde. Erst als seine herzkranke Ehefrau starb, zeigte der Mann die Erpresserin an. Diese wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Da die Frau vermögenslos war, versuchte der Mann die Erpressungsgelder in Höhe von rund 58000 DM als außergewöhnliche Belastung in seiner Einkommenssteuer abzusetzen. Damit war das Finanzamt aber nicht einverstanden. Der Mann klagte vor dem Finanzgericht und bekam in erster Instanz Recht.

[...] Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, der Kläger hätte sich den Aufwendungen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen können. Denn wegen der Herzkrankheit wären Leben und Gesundheit seiner damaligen Ehefrau gefährdet gewesen, wenn sie von seinen außerehelichen Beziehungen erfahren hätte [...]

Das Finanzamt ging in Revision, die  zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts und zur Abweisung der Klage führte. Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Finanzgericht die gezahlten Erpressungsgelder zu Unrecht als außergewöhnliche Belastung anerkannt habe.

Aus den Urteilsgründen des Bundesfinanzhofs

[...] Der Kläger hat sich auf das außereheliche Verhältnis aus freien Stücken eingelassen, und zwar in einem Zeitpunkt, als der labile Gesundheitszustand seiner Ehefrau bereits bestand. Auch wenn er nicht damit rechnen musste, deswegen erpresst zu werden, hat er doch den Anlass für eine mögliche Erpressung selbst gesetzt. Die daraus folgenden Aufwendungen zur Verbergung seiner außerehelichen Beziehung vor seiner verstorbenen Frau waren daher schon aus diesem Grund nicht zwangsläufig i. S. von § 33 EStG [...]

Der Mann hätte die Erpressung zur Anzeige bringen können

[...]  Zudem hatte der Kläger auch zu der Zeit, als die Zahlungen von ihm verlangt wurden, Handlungsalternativen. Zum einen hätte er Anzeige gegen die Erpresserin erstatten und möglicherweise schon mit der Mitteilung, dies zu beabsichtigen, die Zahlung vermeiden können. Der verfassungsrechtliche Grundsatz, dass niemand zur Selbstbezichtigung gezwungen werden darf, steht dem nicht entgegen, denn das Eingeständnis des Ehebruchs hätte den Kläger nicht in ein Strafverfahren verwickelt. Auch sonst sind keine Gründe vorgetragen worden oder ersichtlich, aus denen der Gang zur Polizei dem Kläger nicht zumutbar gewesen wäre [...]

Der Mann hätte auch seine außereheliche Beziehung gestehen können

[...] Der Kläger hätte seine außereheliche Beziehung aber auch seiner Frau gestehen können. Dies war dem Kläger nicht unzumutbar. Insbesondere gibt nicht schon der labile Gesundheitszustand seiner Frau Veranlassung, die Zahlung der Erpressungsgelder als zwangsläufig zu beurteilen. Zwar war die Ehefrau herzkrank und ist schließlich im Alter von 83 Jahren auch an einer Herzkrankheit gestorben. Dies allein lässt aber nicht den Schluss zu, dass jede Aufregung zu einer ernsthaften Gesundheits- oder gar Lebensgefährdung der Ehefrau geführt hätte. Der Kläger hat weder Umstände dargetan, aus denen sich diese Folgen für seine Frau im Fall eines Geständnisses ergeben hätten noch hat er Anstrengungen unternommen, der Lebensgefahr, sollte sie bestanden haben, durch Beiziehung eines Arztes, entsprechende Medikamentierung oder Ähnliches entgegen zu wirken. Das FG hat sich insoweit lediglich auf die pauschalen Angaben des Klägers bezogen [...]

Gericht:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2004 - III R 31/02

Rechtsindex - Recht & Urteil