Nach Urteil des FG Münster sind die Kosten für einen Hundesitter jedenfalls dann nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar sind, wenn die Hunde außerhalb der Wohnung und des Gartens des Steuerpflichtigen betreut werden.

Der Sachverhalt

Ein Hundebesitzer nahm für seine beiden Hunde regelmäßig einen Betreuungsservice in Anspruch. Die Hunde wurden vom  abgeholt und auch wieder zum Besitzer zurück gebracht. Die Betreuung der Tiere erfolgte außerhalb der Wohnung oder Grundstücks des Hundebesitzers. Die hierfür angefallenen Aufwendungen in Höhe von 2.750 EUR (2008) und 4.702 EUR (2009) machte der Hundebesitzer als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte jedoch die Anerkennung ab und die Sache wurde vor Gericht verhandelt.

Die Entscheidung

Das Finanzgericht Münster gab dem Finanzamt Recht. Zwar handele es sich bei der Tätigkeit des "Dogsitters" grundsätzlich um eine haushaltsnahe Dienstleistung im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG. Das Gesetz erfasse hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die üblicherweise zur Versorgung der Familie in einem Privathaushalt erbracht würden. Dazu gehörten u.a. Kochen, Wäschepflege, Einkauf von Verbrauchsgütern, Reinigung und Pflege der Räume sowie des Gartens, Versorgung und Betreuung von Kindern und kranken Haushaltsangehörigen.

Leistungen wurden nicht im Haushalt des Klägers erbracht

Auch Leistungen, die für die Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Hundes erbracht würden, seien demnach grundsätzlich haushaltsnah, denn Tätigkeiten wie Füttern, Fellpflege und das Ausführen des Hundes würden regelmäßig vom Steuerpflichtigen oder sonstigen Haushaltsangehörigen erledigt. Die Gewährung der Steuerermäßigung des § 35a Abs. 2 EStG scheitere im Streitfall jedoch daran, dass die konkreten Dienstleistungen nicht - wie das Gesetz verlange - "im" Haushalt des Klägers erbracht worden seien.
 
Zwar hatte der 14. Senat nicht darüber zu entscheiden, ob Aufwendungen für einen "Dogsitter", der Tiere eines Steuerpflichtigen in dessen Haus und Garten versorgt, pflegt und betreut, anzuerkennen sind - und über diese Frage hat der Senat auch nicht entschieden. Allerdings lassen die Urteilsgründe erahnen, dass ein entsprechendes Verfahren wohl zugunsten des Steuerpflichtigen ausgegangen wäre...

Gericht:
Finanzgericht Münster, Urteil vom 25.05.2012 - 14 K 2289/11 E

FG Münster, PM Nr. 11/2012
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