Das Sächsische Finanzgericht hat die Auffassung des Finanzgerichts Köln bestätigt, dass ernste Zweifel daran bestehen, dass Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft bei der Wahl der Lohnsteuerklasse nicht dasselbe Wahlrecht wie Ehegatten haben.

Der Sachverhalt

Die Antragsteller leben seit September 2011 in einer eingetragenen Partnerschaft und sind beide berufstätig. Im November 2011 beantragten sie beim zuständigen Finanzamt eine Änderung der auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen Steuerklasse. Ihr Ziel war es, dass der eine Partner die Steuerklasse III und der andere die Steuerklasse V eingetragen erhält.

Dies lehnte das Finanzamt ab, weil nach der derzeit gültigen Gesetzeslage Lebenspartner nicht gemeinsam veranlagt werden könnten. Auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 611/07) ändere nach Auffassung des Finanzamtes nichts daran, da hier nur das Erbschaftsteuerrecht betroffen sei.

Die Entscheidung

Das Sächsische Finanzgericht gewährte mit Beschluss vom 9. Mai 2012 vorläufigen Rechtschutz, weil Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit an der Regelung zur getrennten bzw. gemeinsamen Veranlagung von Ehegatten und Lebenspartner (§§ 26, 26b EStG mit § 32a EStG) bestünden. Die unterschiedliche steuerliche Belastung von Ehegatten und Lebenspartner könne gegen das grundgesetzliche gesicherte Gleichheitsgebot verstoßen, wie es auch schon das Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 zum Erbschaftsteuerrecht sowie verschiedene Finanzgerichte zur Frage des Splittingtarifs angenommen hätten.

Eine endgültige Entscheidung zur dieser Frage - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts - steht noch aus, weswegen bei den Antragstellern vorläufig der Splittingtarif anzuwenden ist. Die Beschwerde zum Bundesfinanzhof hat das Sächsische Finanzgericht zugelassen.

Gericht:
Sächsisches Finanzgericht, Beschluss vom 09.05.2012 - 3 V 1829/11

Hinweis:
Das Aktenzeichen der Entscheidung des Finanzgerichts Köln lautet 4 V 2831/11

Sächsisches Finanzgericht
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