Zusammenlebenden Geschwistern stehen laut Urteil des Finanzgerichts Köln nicht dieselben erbschaftsteuerlichen Vergünstigungen wie Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern zu.

Der Sachverhalt

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Steuerbefreiung des Familienheims für Ehegatten und Lebenspartner nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b Erbschaftsteuergesetz (ErbStG), die für Ehegatten und Lebenspartner geltende Steuerklasse I nach § 15 ErbStG sowie der für sie geltende Freibetrag nach § 16 ErbStG auch für in Haushaltsgemeinschaft lebende Geschwister gilt.

Im verhandelten Fall hatten die Geschwister des Erblassers geklagt, die mit dem Verstorbenen das gesamte bisherige Leben zusammen gewohnt und gewirtschaftet hatten. Die Klage wurde mit dem Ziel der Zuerkennung der Erbschaftsteuerklasse I geführt, die für Ehegatten und Lebenspartner gilt. Die Kläger sahen ihr Lebensmodell als mit der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft vergleichbar an und beriefen sich auf die Verletzung von Verfassungsrecht.

Die Entscheidung

Diese Meinung teilte das Gericht nicht und sah in der erbschaftsteuerlichen Ungleichbehandlung der Geschwistergemeinschaft mit Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern keine Verletzung von Grundrechten. Insbesondere sei der Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 GG) nicht verletzt, da es sich bei Geschwistern, die eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, um einen Ausnahmefall handele.

Auch liege keine Verletzung des Schutzes der Familie (Artikel 6 Absatz 1 GG) vor, da die Geschwistergemeinschaft nicht zur verfassungsrechtlich geschützten Kleinfamilie zähle. Eine Differenzierung zwischen Geschwistern und Kleinfamilie sehen auch ARAG Experten sachlich gerechtfertigt, da bei Geschwistern keine gegenseitige Unterhaltspflicht besteht.

Gericht:
Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.11.2011 - 9 K 3197/10

Ein Beitrag der ARAG AG
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