Kinderbetreuungskosten können auch dann berücksichtigt werden, wenn aktuell keine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen aber im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme einer Tätigkeit verausgabt werden.

Die Entscheidung hat insbesondere für die Steuerpflichtigen Bedeutung, die im Hinblick auf die geplante Aufnahme einer Tätigkeit sich bereits im Vorfeld um eine Betreuung bemühen und z.B. aufgrund von Auseinanderfallen von Kindergartenjahr und Arbeitsaufnahme vor Beginn der Berufstätigkeit Aufwendungen für Kinderbetreuung tätigen.

Der Sachverhalt

Im Streitfall war der Ehemann ganzjährig berufstätig. Die Ehefrau war von Januar bis September arbeitslos, hatte sich aber durchgängig um die Aufnahme einer Tätigkeit bemüht. Das Betreuungsverhältnis für die Kinder war jeweils nur zum Schuljahresende kündbar. Ab Oktober war die Ehefrau dann berufstätig.

Das Finanzamt versagte zunächst die Berücksichtigung der Aufwendungen für den Zeitraum der Arbeitslosigkeit der Ehefrau. Im Einspruchsverfahren half es für die Monate Januar bis April ab, weil nach dem BMF-Schreiben vom 19. Januar 2007 IV C 4-S 2221-2/07, BStBl I 2007, 184, Rz. 24 eine Unterbrechung der Berufstätigkeit für einen Zeitraum von bis zu vier Monaten unschädlich sei.

Die Entscheidung

Der 7. Senat hat die Aufwendungen für die Kinderbetreuung für den ganzen Zeitraum der Arbeitslosigkeit als durch die Erwerbstätigkeit der Eltern veranlasst eingestuft. Ein objektiver tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang liege auch dann vor, wenn ein Steuerpflichtiger aktuell keine berufliche Tätigkeit ausübe, die Aufwendungen aber im Hinblick auf eine angestrebte Tätigkeit anfielen. Denn wenn die Eltern den Betreuungsvertrag gekündigt hätten, wäre im Fall der Aufnahme der Berufstätigkeit eine Betreuung nicht sichergestellt gewesen.

Gericht:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.10.2011 - 7 K 2296/11 E

FG Düsseldorf
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