Wer aus beruflichen Gründen umzieht und dabei vorrübergehend für zwei Wohnungen aufkommen muss, kann diese doppelte Miete als Werbungskosten von seiner Einkommenssteuer absetzen.

Amtliche Leitsätze

1. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.

2. Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.

3. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.

4. Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes.

Der Sachverhalt


Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Arbeitsplatzwechsel eines Mannes mit dem Umzug in eine andere Stadt verbunden, wo er sich mit Antritt des neuen Jobs auch eine neue, 165 Quadratmeter große Familienwohnung mietete. Seine Frau konnte mit dem gemeinsamen Kind allerdings erst drei Monate später die alte Stadt verlassen und nach der endgültigen Auflösung des bisherigen Quartiers in das neue gemeinsame Heim nachziehen.

Für diese Zeit der Trennung und doppelten Haushaltführung machte der Mann in seiner Steuererklärung die zusätzliche Miete der neuen Wohnung in voller Höhe als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt jedoch stellte sich quer und wollte nur die Kosten für anteilige 60 Quadratmeter anerkennen - ein gutes Drittel. Schließlich würde ja der endgültige Einzug der dreiköpfigen Familie belegen, dass das neue Quartier bei der Ein-Mann-Belegung während der Umzugsphase überdimensioniert war.

Die Entscheidung

Dem widersprachen Deutschlands oberste Finanzrichter. Aufwendungen für einen beruflich veranlassten Umzug wie diesem gehören unbestreitbar zu den Werbungskosten - und zwar ohne Abschlag. Auch doppelte Mietaufwendungen können durch einen solchen Umzug bedingt sein. "Allerdings ist der unbegrenzte Werbungskostenabzug der doppelt geleisteten Mietzahlungen dann auf die Umzugsphase beschränkt", erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Bis zum tatsächlichen Umzug sind die Miete der neuen und danach - bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist - die der bisherigen Familienwohnung als Werbungskosten abziehbar.

Gericht:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.07.2011 - VI R 2/11

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
Rechtsindex
Ähnliche Urteile:

Steuerrecht: Wer Mitarbeiter oder Geschäftspartner zum Essen einläd, kann die Ausgaben oftmals von der Steuer absetzen. Dabei müssen aber einige Regeln eingehalten werden. ARAG Experten nennen die wichtigsten Fakten, damit es später keinen Ärger mit dem Finanzamt gibt. Urteil lesen

13.01.2009 - Wer bereits plant, seine von ihm bewohnte Immobilie in nächster Zeit zu vermieten, kann die Kosten für angefallene Reparaturen auch dann bei der Steuer geltend machen, wenn er zum Zeitpunkt der Arbeiten noch selbst darin wohnt. Die Kosten für die Reparaturen sind in bestimmten Fällen als vorweggenommene Werbungskosten aus der Vermietung absetzbar - informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

12.01.2009 - Immobilieneigentümer müssen den Gewinn aus einer Vermietertätigkeit versteuern, können aber im Gegenzug ihre dafür aufgewendeten Ausgaben von den Einnahmen abziehen. Wer Wohnraum günstiger an Angehörige vermietet, sollte jedoch jetzt überprüfen, ob die Vertragsbedingungen sowie der bislang vereinbarte Mietzins auch im Jahr 2009 die steuerrechtlichen Hürden erfüllen - sagt Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse. Urteil lesen

18.08.2008 - Ausgaben, die nachweisbar anfallen, um eine Krankheit zu heilen oder deren Folgen erträglicher zu machen, sind in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Wer jedoch umzieht, weil seine gemietete Wohnung einen Schimmelpilzbefall aufweist, kann die dafür entstanden Kosten nicht ohne weiteres steuerlich ansetzen - informiert Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Zumindest dann nicht, wenn kein ärztliches Attest vorliegt, das bereits eine Erkrankung durch Schimmelpilz oder ein hohes gesundheitliches Risiko bescheinigt. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de