München/Berlin (DAV). Wenn Eltern wegen einer Krankheit ihre Kinder von Haushaltshilfen betreuen lassen müssen, fällt hierfür keine Umsatzsteuer an. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2008 (AZ: XI R 61/07) hervor.

Für diese Dienste gilt damit das gleiche wie für ambulante Pflegedienste, die die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gegenüber pflegebedürftigen Personen erbringen. Diese sind ebenfalls mit ihren Einnahmen von der Umsatzsteuer befreit, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.

Damit ist der BFH nicht der Auffassung des Finanzamtes gefolgt. Dieses hatte noch die Meinung vertreten, dass nur solche Leistungen von der Umsatzsteuer befreit seien, die der ambulante Pflegedienst unmittelbar gegenüber dem erkrankten Elternteil erbringt. Nach Ansicht des Gerichts sei die Versorgung und Betreuung kleiner oder selbst hilfsbedürftiger Kinder eng mit der Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung des erkrankten und pflegebedürftigen Elternteils verbunden. Schon nach EU-Gemeinschaftsrecht wären die Einnahmen aus der Kinderbetreuung von der Umsatzsteuer zu befreien, unabhängig davon, aus welchen Gründen die Eltern dazu nicht in der Lage sind.

Damit dürften sich die Betreuungskosten für die Kinder hilfsbedürftiger Eltern verringern. In jedem Fall wird deutlich, dass man sich erfolgreich gegen die Auffassung des Finanzamtes wehren kann. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht nur zum Steuerrecht benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter www.anwaltauskunft.de