Eine im europäischen Ausland lebende Flugbegleiterin mietete in Deutschland eine kleine Wohnung, um dort 2-3 Nächte pro Monat verbringen zu können. Ihr Arbeitgeber zahlte lediglich für die wenigen Tage Einkommenssteuer. Zu Unrecht, denn eine sog. Standby-Wohnung kann zu unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland führen.

Der Sachverhalt

Eine Flugbegleiterin lebt mit ihrem Ehemann im europäischen Ausland. Ihr Arbeitgeber, eine große Fluglinie, verlangt, dass sie im Einzugsbereich von 50 km zu ihrem Einsatzflughafen über eine Unterkunft verfügt, wobei auch ein Hotelzimmer reicht. Sie mietete deshalb in der Nähe zum Einsatzflughafen eine 26 qm große, im Bundesgebiet gelegene 1,5 Zimmerwohnung mit Küche und Bad. In den Streitjahren verbrachte die Flugbegleiterin im Schnitt zwei bis drei Nächte im Monat in der Wohnung und zwar immer nur dann, wenn es für ihren Dienst oder mehrtägige Schulungen erforderlich war.

Der Arbeitgeber behandelte die Flugbegleiterin als beschränkt steuerpflichtig, so dass nur der sog. Inlandsanteil ihres Lohns der Besteuerung in Deutschland unterworfen wurde. Das sah das Finanzamt anders und erließ die mit der Klage angegriffenen Nachforderungsbescheide hinsichtlich Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.
Wegen der Standby-Wohnung sei die Flugbegleiterin nämlich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Die Entscheidung


Das Hessische Finanzgericht urteilte, dass die Nachforderungsbescheide zu Recht ergangen seien. Die Flugbegleiterin habe in der Standby-Wohnung einen inländischen Wohnsitz im Sinne des § 8 Abgabenordnung (AO) und sei deshalb in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Die eher spartanische Wohnungseinrichtung und die relativ geringe Zahl an Übernachtungen seien ebenso unerheblich wie die berufliche Veranlassung der Wohnungsnutzung.

Dass die Klägerin die Standby-Wohnung subjektiv nicht als häusliche Bleibe sondern lediglich als bloße Schlafstelle und Hotelersatz betrachte, sei auch nicht entscheidend. Denn die Klägerin habe die Wohnung als Mieterin während ihrer unbefristeten Tätigkeit für die Fluglinie auf Dauer und durch das Übernachten auch zu Wohnzwecken genutzt. Es komme alleine auf diese objektiven Merkmale und nicht auf die subjektive Einschätzung der Klägerin an.

Gericht:
Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 3 K 1060/09 (nicht rechtskräftig)

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