Hinterzogene Lohnsteuer - Fälscht der Angestellte einer Firma die Lohnabrechnung, so dass dafür weniger Einkommenssteuer abzuführen ist, hat das Unternehmen und nicht der Mitarbeiter letztendlich für den Differenzbetrag gegenüber dem Fiskus aufzukommen.

Der Sachverhalt

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte im vorliegenden Fall die für die Löhne zuständige Personalleiterin einer GmbH pikanterweise ihre eigenen Gehaltsabrechnungen manipuliert. Dadurch führte das Unternehmen insgesamt 43.617,17 Euro zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Lohnkirchensteuer ab. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung zeigte die GmbH dem Finanzamt an, dass die Personalleiterin nicht mehr Arbeitnehmerin bei ihr sei und vermutlich zu wenig Lohnsteuer für sie einbehalten worden wäre. Was dazu führte, dass die Prüfer für die fälschlichen Lohnsteuerabzugsbeträge das Unternehmen haftbar machten, ohne der während der Lohnsteuer-Außenprüfung abgegebenen Selbstanzeige eine haftungsbefreiende Wirkung beizumessen.

Die Entscheidung

Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Finanzrichter entschieden. Zwar sei ein Arbeitgeber prinzipiell berechtigt, Lohnsteuer nachträglich einzubehalten, wenn er später erkennt, dass der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht ordnungsgemäß war. "Doch diese so genannte Korrekturberechtigung entfällt im Falle eines vorsätzlich fehlerhaften Lohnsteuereinbehalts ", betont Rechtsanwältin Daniela Sämann (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Obwohl nicht die Unternehmensführung, sondern die Personalleiterin den Lohnsteuereinbehalt manipuliert hat, beruft sich der Arbeitgeber hier zu Unrecht auf mangelnde eigene Kenntnis. Pflichten, die nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt werden, bleiben in ihrer Verantwortung bestehen. Nach den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Vertretenen stets das Wissen des Vertreters zuzurechnen.

Leitzsatz:
Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung i.S. des § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben worden war und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG)

Gericht:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.4.2010, VI R 29/08

Deutsche Anwaltshotline
Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de