Nürnberg (D-AH) - Wer krank und arbeitsunfähig ist, hat seinem Arbeitgeber nur den Krankenschein zuzuschicken und kann ansonsten für die Zeit der Krankschreibung dem Unternehmen fernbleiben. Anders verhält sich das jedoch bei einem Sozialhilfeempfänger.

Betriebskosten - Das Sozialgericht Dresden entschied, dass die ARGE nur die Übernahme der reinen Energiekosten für die Warmwassererwärmung ablehnen darf.

Sozialrecht - Grundsätzlich haben Empfänger von Grundsicherungsleistungen nur Anspruch auf Übernahme ihrer tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn diese angemessen sind. Lediglich für eine Übergangszeit, in der Regel sechs Monate, werden zu hohe Unterkunftskosten übernommen, um dem Hilfebedürftigen Gelegenheit zu geben, sich eine preiswertere Wohnung zu suchen.

Meldepflicht - Auch für einen ALG II Bezieher besteht die Pflicht sich bei seinem Leistungsträger abzumelden, wenn er aus gesundheitlichen Gründen die Meldetermine nicht wahrnehmen kann. Dies hat das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Sozialhilfe - Sind Sozialhilfeempfänger privat krankenversichert, muss der Sozialhilfeträger auch die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernehmen. Bislang hatten die zuständigen Träger die Beiträge "gedeckelt" und nur die Kosten übernommen, die für einen gesetzlich versicherten Bezieher von Arbeitslosengeld II anfallen, erläutern ARAG Experten.

Nürnberg (D-AH) - Gut Ding will Weile haben: Wer als Empfänger von Sozialhilfe erstmals eine eigene Wohnung bezieht und sie nicht sofort einrichtet, kann auf die ihm zustehende Erstausstattung auch noch später zurückgreifen.

Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen steht ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu, wenn sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen abwechseln und sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig teilen.

Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne das ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

Sozialhilfemittel - Die Übernahme von Umzugskosten aus Sozialhilfemitteln setzt nach dem Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung einen laufenden Leistungsbezug voraus, weil einmalige Bedarfe im Gesetz abschließend geregelt sind.

Bedarfsgemeinschaft - Ein Abweichen von dem Grundsatz, dass die Aufteilung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bei Nutzung einer Unterkunft durch mehrere Personen nach Kopfzahl erfolgt, ist bei Wegfall des Arbeitslosengeldes II eines unter 25jährigen Hilfebedürftigen wegen wiederholter Pflichtverletzung jedenfalls dann geboten, wenn dieser in einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Geschwistern lebt.