Beschluss - Die Abwrackprämie ist eine zweckbestimmte Einnahme, die bei der Berechnung von Hartz-IV-Leistungen nicht als Einkommen angerechnet werden darf.

Hartz-IV-Leistungen werden nicht für Zeiten vor Antragstellung gewährt. Dies gilt nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums - selbst bei vorliegender Bedürftigkeit - auch für Folgeanträge.

Opferentschädigung - Verstirbt ein Hauseigentümer nach einem Einbruch, bei dem kein unmittelbarer Kontakt mit dem Täter stattgefunden hat, an den Folgen eines Schlaganfalls, erhält die Witwe keine staatliche Opferentschädigung.

Ein Anspruch auf Witwenrente bei einer Ehezeit unter einem Jahr besteht nur, wenn nicht die Annahme besteht, dass die Eheschließung allein oder überwiegend aus Gründen der Hinterbliebenenversorgung erfolgt ist.

Unterhaltspflicht - Wer seine pflegebedürftigen Eltern eigenhändig und umfassend betreut, muss ihnen nicht auch noch einen regelmäßigen Unterhalt bezahlen, der auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Diese Pflicht wird in Form von Naturalleistungen erfüllt.

Hartz IV - Die Regelleistungen nach SGB II ("Hartz IV- Gesetz") sind nicht verfassungsgemäß.  In einem Grundsatzurteil verlangt das Bundesverfassungsgericht  eine gesetzliche Neuregelung bis zum 1. Januar nächsten Jahres.

Langzeitarbeitslos - Wer auf Veranlassung der Arbeitsbehörde einem 1-Euro-Job nachgeht, dem steht deswegen keine möglicherweise sonst fällige Rente wegen Erwerbsminderung mehr zu. Das hat jetzt das Sozialgericht Dortmund entschieden.

Richterablehnung - Ein Grund zur Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit, der sich aus dem Verhalten des Richters während eines Erörterungstermins ergibt, muss bis zum Ende des Termins geltend gemacht werden

Weihnachtsgeld wird in der Regel in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes für eine spätere Beschäftigungslosigkeit eingerechnet. Allerdings nicht, wenn die Überweisung des Jahresendsalärs erst während einer länger anhaltenden Krankheit stattfindet und zu dieser Zeit schon kein Arbeitsentgelt mehr vom  Unternehmen gezahlt wird, sondern das Geld nur noch von der Krankenkasse kommt.

Urteil: Ein Arzt, der die Anti-Baby-Pille nur zur Behandlung von Akne verordnet hat, muss Regress an die gesetzliche Krankenkasse leisten. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf auf die Klage eines Frauenarztes aus Euskirchen entschieden.