Ein Außendienstmitarbeiter reiste beruflich nach Ibiza und führte seine Verkaufsverhandlungen in einem "Beach Club". Nach Mitternacht verließ er den Club. Als er wieder in den Club wollte, wurde er vom Türsteher abgewiesen. Die Situation eskalierte und er wurde vom Türsteher geschlagen. Das Gericht war mit der Frage beschäftigt, ob hier ein Arbeitsunfall vorliegt.

Das Jobcenter verweigerte einem Hartz-IV-Empfänger Unterkunftskosten zu zahlen, weil dieser in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigte, bei dem ein Mindestmaß an Privatsphäre nicht gewährleistet war. Mit seiner Klage macht er geltend, der deutsche Sozialstaat verweigere ihm sein menschenwürdiges Existenzminimum.

Ein Schüler der 5. Klasse hat im Fach Englisch gerade noch die Note 3 erreicht. Deshalb beantragte er Leistungen für Bildung und Teilhabe in Form einer ergänzenden Lernförderung für das Fach Englisch. Der Antrag wurde abgelehnt, da das Erreichen der wesentlichen Lernziele nicht gefährdet sei.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte zu entscheiden, ob Kindergeld einem Hartz-IV-Empfänger als Einkommen zugerechnet werden muss, wenn das Kind selbst über Vermögen verfügt und daher im Gegensatz zu seinen Eltern keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen hat.

Kann ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe gegenüber der Bundesagentur für Arbeit bestehen, wenn ein Teil der betrieblichen Berufsausbildung bereits vor der Einschreibung als Studierender eines dualen Studiums durchgeführt wird? Darüber hatte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz zu entscheiden.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte zu entscheiden, ob ein ALG-II-Empfänger aus seinen Grundsicherungsleistungen Unterhalt an seine Kinder zahlen muss, wenn er eigenes Einkommen hat und nur ergänzend Arbeitslosengeld II erhält.

Eine 30jährige Hartz-IV-Empfängerin sieht einen Anspruch auf Versorgung mit Cannabisblüten (monatlich 45 Gramm zum Apothekenabgabepreis von über 700 €) zur Behandlung ihrer Gesundheitsstörungen. Sie sieht u.a. einen berücksichtigungsfähigen Mehrbedarf nach dem SGB II. Darüber hat das Sozialgericht Trier entschieden.

Der Partner einer erwerbsfähigen Hartz-IV-Empfängerin wurde von Jobcenter aufgefordert, Vordrucke für Einkommensnachweise auszufüllen. Die Formblätter richteten sich aber ausschließlich an Personen, die selbst Hartz-IV-Leistungen nach dem SGB II begehren. Der Partner beanspruchte aber gar keine Leistungen nach dem SGB II.

Ein Rentner teilte dem Versicherungsträger versehentlich eine falsche IBAN mit, bemerkte aber den Fehler und gab rechtzeitig vor der anstehenden Rentenzahlung die richtige Bankverbindung bekannt. Dennoch wurde auf das falsche Konto überwiesen. Der Rentner solle sich das Geld bei dem falschen Empfänger selbst besorgen. Zu Recht?

Ein schulpflichtiges Kind aus einer Hartz-IV-Empfänger-Familie hat Anspruch auf Kostenerstattung für den Kauf von Schulbüchern, so das Sozialgericht Hildesheim in seinem Urteil.  In Bundesländern ohne Lernmittelfreiheit seien die Kosten für Schulbücher als besonderer Mehrbedarf anzusehen.