Unterhaltspflicht - Wer seine pflegebedürftigen Eltern eigenhändig und umfassend betreut, muss ihnen nicht auch noch einen regelmäßigen Unterhalt bezahlen, der auf den Träger der Sozialhilfe übergeht. Diese Pflicht wird in Form von Naturalleistungen erfüllt.

Der Sachverhalt:

Nach Informationen der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) lebt eine 95-jährige, erblindete und an Demenz erkrankte Frau in einem Seniorenheim. Die Renteneinkünfte der Mutter in Höhe von rund 800 Euro und das Pflegegeld von rund 700 Euro reichen nicht aus, um die monatlichen Kosten für das Heim zu decken. Deshalb sollten nach dem Willen des Sozialamtes ihre Tochter und deren Mann, die zusammen ein Familieneinkommen von rund 3.100 Euro haben, jetzt einen Teil der ungedeckten Kosten übernehmen.

Richter: Unterhaltspflicht durch Naturalleistungen abgeleistet

Nach Auffassung der Oldenburger Oberlandesrichter allerdings zu Unrecht. "Die Tochter und der Schwiegersohn erfüllen ihre Unterhaltspflicht bereits durch Naturalleistungen", erklärt Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Zwar werde die erblindete Frau in der Einrichtung für "betreutes Wohnen" morgens und abends von den Pflegekräften versorgt. Doch die Tochter kümmere sich täglich mehrere Stunden selbst um die Mutter. Ohne diese Versorgungsleistungen wäre die alte und hilflose Frau auf eine stationäre Vollzeitpflege angewiesen, was dem Sozialamt wesentlich teuerer kommen dürfte. Zumal Tochter und Schwiegersohn durch die geforderten zusätzlichen Geldzahlungen in unbilliger Weise belastet und selbst zum Sozialfall werden würden.

Rechtsgrundlagen:
BGB § 1601
BGB § 1602
BGB § 1603
SGB XII § 94

Gericht:
OLG Oldenburg, 14.01.2010 - 14 UF 134/09

Quelle: Rechtsindex (ka) | Deutsche Anwaltshotline