Weihnachtsgeld wird in der Regel in die Bemessungsgrundlage des Arbeitslosengeldes für eine spätere Beschäftigungslosigkeit eingerechnet. Allerdings nicht, wenn die Überweisung des Jahresendsalärs erst während einer länger anhaltenden Krankheit stattfindet und zu dieser Zeit schon kein Arbeitsentgelt mehr vom  Unternehmen gezahlt wird, sondern das Geld nur noch von der Krankenkasse kommt.

Darauf hat jetzt das Bundessozialgericht hingewiesen (Az. B 11 AL 14/08 R)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, haben die Kasseler Sozialrichter betont, dass sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld prinzipiell nur aus den Zeiträumen ergibt, in denen ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis bestand. "Mit dem Beginn des Bezugs von Krankengeld durch die Krankenkasse ist ein ehemaliger Arbeitnehmer aber bereits aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden", erklärt Rechtsanwalt  Thomas Lork (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

Wird erst in dieser Zeit das Weihnachtsgeld ausgezahlt, fehlt es am Vorliegen eines Entgeltabrechnungszeitraums einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Sinne des Sozialgesetzbuches. Und damit kann dieser Betrag nicht mehr für die Höhe des in Frage kommenden Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden. Denn spätere Abrechnungen können laut Gesetz nicht rückwirkend einem früheren Abrechnungszeitraum zugeordnet werden. Insbesondere dann, wenn diese Einmalzahlung nicht anteilig für einzelne Beschäftigungszeiträume, sondern als Sonderzuwendung für das gesamte jeweilige Jahr gewährt wurde.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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