Nürnberg (D-AH) - Die staatliche Sozialhilfe muss zwar für die Wohnung eines Bedürftigen aufkommen, nicht jedoch für seine Hausratsversicherung.

Das hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen betont (Az. L 7 B 234/09 AS NZB)

Die Essener Sozialrichter wiesen damit den Berufungsanspruch einer Bedarfsgemeinschaft zurück, welche die Kosten für eine Hausratversicherung mit Haushalt-Glasversicherung und Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 236,89 Euro erstattet haben wollte.

Richter: Stütze gilt nur für gesetzlich vorgeschriebene Ausgaben

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hätte für eine Entscheidung zugunsten der Stützeempfänger der Abschluss einer Hausratversicherung ausdrücklich in ihrem Mietvertrag gefordert sein müssen. "Das Sozialgesetzbuch berücksichtigt nämlich nur Beiträge für private Versicherungen, die gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind", erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Beides war hier nicht der Fall. Es lag im freien Ermessen der Betroffenen, eine kostspielige Hausratversicherung abzuschließen - oder eben nicht.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline