Nürnberg (D-AH) - Wer krank und arbeitsunfähig ist, hat seinem Arbeitgeber nur den Krankenschein zuzuschicken und kann ansonsten für die Zeit der Krankschreibung dem Unternehmen fernbleiben. Anders verhält sich das jedoch bei einem Sozialhilfeempfänger.

Nach einer aktuellen Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (Az. L 5 AS 131/08) muss auch ein kranker Bezieher von Arbeitslosengeld II sehr wohl in der Arbeitsbehörde erscheinen, wenn diese ihn dazu auffordert. Es sei denn, eine über den üblichen Krankenschein hinausgehende spezielle ärztliche Bescheinigung schließt aus gesundheitlichen Gründen ausdrücklich eine Wahrnehmung des Meldetermins aus.

Der Sachverhalt:

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war ein Empfänger von Hartz IV mehrfach den Aufforderungen des Leistungsträgers nicht nachgekommen, sich zur Besprechung seines Bewerberangebots in der Behörde zu melden. Stattdessen hatte er für die Termine jeweils ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder Bestätigungen über Arzttermine vorgelegt. Woraufhin ihm die Leistungen gekürzt wurden.

Richter: Spezielle Bescheinigung bei Meldetermin erforderlich

Zu Recht. "Es reicht nämlich für das Nichterscheinen eines Empfängers von Hartz IV in der Behörde nicht aus, dass er arbeitsunfähig ist. Eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit begründet in der Regel nicht automatisch das Unvermögen, sich auf den Weg zu einer Aussprache im Amt zu machen", erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Auch die Wahrnehmung eines Arzttermins kommt als Entschuldigung nur dann in Frage, wenn es sich um einen Notfall oder eine aus sonstigen Gründen unaufschiebbare Angelegenheit handelt.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline