Ein Hartz-IV-Empfänger sah seine Sicherheit aufgrund von Spielschulden gefährdet. Deshalb verkaufte er kurzerhand sein Haus, um die Schulden zu tilgen. Damit habe er selbst seine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt, so das Jobcenter. Dieses fordert eine Rückzahlung in Höhe von 35.000 Euro.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte vorgetragen, dass er wegen Spielschulden von über 100.000 € von seinen Kreditgebern über Jahre bedroht worden sei. Es sollte sein Haus verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

Das Jobcenter verlangte von dem Kläger die Rückzahlung von Hartz IV Leistungen in Höhe von rund 35.000 €, weil der Kläger zur Tilgung seiner Glücksspielschulden sein Haus verkauft und damit seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hatte.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Wiesbaden hat die Klage abgewiesen. Nach Überzeugung der Kammer hatte der Kläger keinen "wichtigen Grund" sein Haus zu verkaufen, um mit dem Erlös seine Spielschulden zu begleichen.

Ein wichtiger Grund ist nach der Urteilsbegründung anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalles Umstände vorliegen, unter denen nach verständiger Abwägung der Interessen des Einzelnen mit den Interessen der Allgemeinheit – also des Steuerzahlers – den Interessen des Einzelnen der Vorrang einzuräumen ist.

Die Richter waren jedoch der Überzeugung, dass es dem Kläger objektiv möglich und zumutbar gewesen wäre, die Polizei um Hilfe zu bitten. Es gäbe keinen Grund anzunehmen, dass die Polizei nicht in der Lage gewesen wäre, die Sicherheit des Klägers zu gewährleisten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.08.2019 - S 5 AS 811/16

SG Wiesbaden, PM
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