Seit einigen Jahren berichten Piloten, Stewardessen und Flugbegleiter vermehrt über Erkrankungen aufgrund Kabinenluft. Eine Flugbegleiterin machte mit ihrer Klage geltend, dass bei ihr ein Arbeitsunfall vorliege, da es auf einem Langstreckenflug zu einem Fume-Event an Bord ihres Flugzeugs gekommen sei.

Hintergrundinformation

Seit einigen Jahren berichten Piloten, Stewardessen und Flugbegleiter vermehrt über Erkrankungen aufgrund Kabinenluft. In Flugzeugen treten immer wieder und aus unterschiedlichen Ursachen Gerüche auf, die die Betroffenen als unangenehm empfinden und denen sie im Flugzeug auch nicht ausweichen können.

Bei den meisten Verkehrsflugzeugen wird die Frischluft für Kabine und Cockpit an den Triebwerken als sogenannte Zapfluft abgegriffen. Hierbei kann es zum Eintrag von geringen Mengen von Ölen oder deren Zersetzungsprodukten in die Luftströmung kommen. Besondere Vorkommnisse, bei denen in der Kabine plötzlich ein beißender, miefiger Geruch wahrgenommen wird, bezeichnet die Wissenschaft dabei als "Fume-Event".

Umstritten ist, ob aus diesem Vorgang oder aus Gerüchen anderer Ursache Gefährdungen für die Gesundheit von Crewmitgliedern und Passagieren erwachsen können. Als Ursache wird Trikresylphosphat (TCP), ein Organophosphat und chemischer Zusatzstoff des Turbinenöls, der im Verdacht steht, gesundheitliche Beschwerden auszulösen, genannt.

Der Fall

Die 1979 geborene, in Gießen lebende Klägerin war bei der Lufthansa AG als Flugbegleiterin tätig. Im Oktober 2011 begab sie sich in ärztliche Behandlung. Ihren Angaben zufolge war es am 09.10.2011 bei einem Langstreckenflug zu einem Fume-Event an Bord ihres Flugzeugs gekommen. Mit ihrer im Dezember 2012 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, dass bei ihr ein Arbeitsunfall vorliege.

Die Entscheidung

Die 1. Kammer des Sozialgerichts Gießen hat die Klage abgewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine toxische Einwirkung auf dem Flug stattgefunden habe. Voraussetzung für die Feststellung eines Arbeitsunfalles sei, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen seien.

Dagegen genüge für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge schädigender Einwirkungen die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs. Der Vollbeweis sei dann geführt, wenn die beweisbedürftige Tatsache mit Gewissheit nachgewiesen sei. Hieran fehle es.

Keine Beweiserleichterung oder Beweislastumkehr

Das Gericht übersehe nicht, dass zahlreiche Aspekte dieses Themenkomplexes wie etwa die Möglichkeit, dass das Auftreten von sogenannten Fume-Events mit im Verfahren zur Gewinnung der Kabinenluft in Zusammenhang stehe, bisher ungeklärt oder umstritten seien. Dies führe aber nicht dazu, dass bei sämtlichen subjektiv oder objektiv wahrgenommenen Geruchsveränderungen während eines Fluges eine Beweiserleichterung oder sogar eine Beweislastumkehr eintrete.

Dies sei lediglich dann denkbar, wenn auf einem solchen Flug Passagiere und Versicherte in größerer Zahl nachweislich erkranken würden, was hier jedoch nicht der Fall gewesen sei. Fest stehe lediglich, dass ein unangenehmer Geruch von der Klägerin und anderen Crewmitgliedern wahrgenommen worden sei. Eine chemisch-toxische Belastung sei weder während des Fluges noch danach gesichert worden.

Themenindex:
Fume Events, Smell-Events, aerotoxisches Syndrom

Rechtsgrundlage:
§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII

Gericht:
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 01.02.2019 - S 1 U 61/15

SG Gießen
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