Eine 55-jährige Frau litt an einer Schuppenflechte, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil. Die Kosten beliefen sich auf 1290,- €. Die Krankenkasse wollte maximal 511,- € übernehmen. Die Frau reichte Klage ein.

Der Sachverhalt

Die Kasse argumentierte, dass für die 511,- € eine gute Versorgung zu bekommen sei. Die Frau könne auch durchaus eine Perücke tragen, da sie sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern erhebliche Zeit im privatem Umfeld bewege. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbildes ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil, Az. L 4 KR 50/16) hat die Krankenkasse zur Erstattung der Gesamtkosten verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung  im Sinne von § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V zu bewerten sei. Die Klägerin ist wegen ihres krankheitsbedingten Haarverlusts in ihrer körperlichen Funktion beeinträchtigt (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 23. Juli 2002, B 3 KR 66/01 R).

Grundsätzlich schulde die Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lässt. Ziel der Hilfsmittelversorgung ist nicht die möglichst umfassende Rekonstruktion des verloren gegangenen früheren Zustands, sondern nur die Gewährleistung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Im Einzelfall könne jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. In einem solchen Falle könne die Klägerin nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen. Hierzu hat sich das Gericht auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen gestützt, der eine vollständige Abdeckung des verbliebenen Haupthaars aufgrund der Schuppenflechte für kontraindiziert hielt. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag sei daher keine zweckmäßige Versorgung. 

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.03.2019 - L 4 KR 50/16

LSG Niedersachsen-Bremen, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile