Der Antragsteller bat das Jobcenter vergeblich ihm den Namen und die E-Mail-Adresse des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters zu nennen, da seine bisherige Sachbearbeiterin urlaubsabwesend sei. Er versucht sein Begehren gerichtlich durchzusetzen.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller sandte seinen Antrag auf Leistungsfortzahlung (SGB II) an die ihm bekannte E-Mail-Anschrift der zuständigen Sachbearbeiterin des Jobcenters. Das Jobcenter forderte weitere Unterlagen an. Auf eine spätere E-Mail an die zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenters erhielt der Antragsteller eine Urlaubs-Abwesenheitsnotiz.

Diese enthielt die Bitte, sich an eine Sammeladresse zu wenden. Der Antragsteller bat das Jobcenter vergeblich, ihm den Namen und die E-Mail-Adresse des nunmehr zuständigen Sachbearbeiters zu nennen. Er versucht sein Begehren gerichtlich durchzusetzen.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht München hat - ebenso wie in der Vorinstanz das Sozialgericht München - im Eilrechtsschutz den Antrag abgelehnt. Ein Jobcenter sei nicht verpflichtet, einem Antragsteller den handelnden Mitarbeiter stets namentlich und mit dessen persönlicher behördeninterner E-Mail-Adresse zu benennen.

Hierzu hat das Bundessozialgericht bereits entschieden, dass sich ein solcher Anspruch insbesondere nicht aus § 14 Abs 3 SGB II ergibt (vgl zum inhaltlich identischen § 14 S 2 SGB II in der bis 31.7.2016 geltenden Fassung BSG, Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 13/09 R RdNr 25 f). Es ist auch sonst keine Regelung im SGB II oder im sonstigen SGB ersichtlich, aus der sich ein solcher Anspruch des Antragstellers ergeben könnte.  

Der Antragsteller kenne die für ihn zuständige Sachbearbeiterin des Jobcenter namentlich und auch ihre E-Mail-Adresse. Er kommuniziere fortlaufend per E-Mail mit ihr. Das (schutzwürdige) Interesse des Antragstellers, dass sein Anliegen auch während der urlaubs- oder krankheitsbedingten Abwesenheit seiner Sachbearbeiterin bearbeitet werde, werde durch die vom Jobcenter getroffene interne Vertretungsregelung gewahrt. 

Es sei unabhängig davon weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, welcher Nachteil dem Antragsteller daraus entstehe, dass der Vertreter oder die Vertreterin seiner Sachbearbeiterin ihm nicht namentlich bekannt sei.

Gericht:
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11.09.2017 - L 7 AS 531/17 B ER

LSG München, PM 07/2017
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