Das Haus des Ehemannes stellt verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegensteht. Daran ändere auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum des Ehemannes steht und der Ehegatte sich weigert, es zur Deckung der Pflegekosten seiner Ehefrau einzu­setzen.

Aus der Entscheidung

Zur Begründung führte der 12. Senat aus, Pflegewohngeld werde nur gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehepartners zur Finanzierung der Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreiche.

Die Heimbewohnerin habe zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht von ihrem Ehemann getrennt gelebt, so dass dessen Vermögen zu berücksichtigen sei. Das Haus des Ehemannes stelle verwertbares Vermögen dar, das der Bewilligung von Pflegewohngeld entgegenstehe.

Daran ändere auch nichts, dass das Haus im Alleineigentum ihres Ehemannes gestanden habe und die Heimbewohnerin darüber nicht habe ver­fügen können. Das Haus sei auch nicht deshalb unverwertbares Vermögen, weil der Ehegatte sich geweigert habe, es zur Deckung der Kosten der Pflege seiner Ehefrau einzu­setzen.

Zwar dürfte der Gesetzgeber von der Annahme ausgegangen sein, dass nicht getrennt lebende Ehegatten für einander einstünden. Dafür, dass der Gesetz­geber bei einem Versagen dieser Einstandsgemeinschaft von einer Berücksichtigung auch des Vermögens des Ehegatten absehen wollte, bestünden keine Anhaltspunk­te. Die Berücksichtigung des Hauses als verwertbares Vermögen stelle auch trotz der Weigerung des Ehemannes keine unzumutbare Härte dar.

Mit diesem verkündeten Urteil hat das Oberverwal­tungsgericht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen geändert und die Klage der inzwischen verstorbenen Heimbewohnerin abgewiesen.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Münster, Urteil vom 09.11.2018 - 12 A 3076/15

OVG NRW, PM
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