Sozialhilfemittel - Die Übernahme von Umzugskosten aus Sozialhilfemitteln setzt nach dem Gesetzeswortlaut sowie Sinn und Zweck dieser Bestimmung einen laufenden Leistungsbezug voraus, weil einmalige Bedarfe im Gesetz abschließend geregelt sind.

Der Sachverhalt:

Der Kläger wohnte zuletzt mietfrei bei seiner damaligen Lebensgefährtin in Bayern. Er bezieht Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Im Sommer 2008 verzog der Kläger - nach einem Räumungsurteil - nach Karlsruhe. Seinen beim bayerischen Sozialhilfeträger gestellten Antrag, die Kosten des Umzugs aus Sozialhilfemitteln zu übernehmen, lehnte dieser mit der Begründung ab, der Kläger stehe weder in einem laufenden Bezug von Sozialhilfeleistungen noch habe er Anspruch auf laufende Hilfeleistungen.

Die Entscheidung:
Die deswegen zum Sozialgericht Karlsruhe erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg:
Zu einmaligen Bedarfen gehören Aufwendungen für einen Umzug nicht. Der Kläger stand jedoch weder im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Bescheide noch bei Beginn des Mietverhältnisses in Karlsruhe im Leistungsbezug des beklagten Sozialhilfeträgers. Auf laufende Hilfeleistungen bestand auch kein Anspruch, weil der Kläger über ausreichende Einkünfte verfügte, um seinen monatlichen Bedarf zum Lebensunterhalt bis zum Umzug hieraus zu decken.

Sozialgericht Karlsruhe Gerichtsbescheid vom 10.07.2009 - S 1 SO 1340/09