Die Verrichtung der Notdurft ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen. Gilt das aber auch im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und dem Raum, in dem sich die WC-Kabinen befinden?

Der Sachverhalt

Im entschiedenen Fall rutschte die Klägerin beim Aufsuchen der Personaltoiletten auf frisch gereinigtem, noch nassem Boden aus, wobei sie sich diverse Prellungen und eine Halswirbelsäulen‑Distorsion zuzog. Dabei befand sie sich im Bereich der Schwelle zwischen dem Waschraum und dem Raum, in dem sich die WC-Kabinen befinden. 

Die Entscheidung

Bei einem Unfall im Zusammenhang mit der Verrichtung der Notdurft besteht für den Aufenthalt im Bereich der Toilettenanlage, wozu schon der Vorraum gehört, in dem sich die Waschbecken befinden, grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, so das Sozialgericht Stuttgart.

Gesamter Bereich der Toilettenanlage ist unversichert

Die Verrichtung der Notdurft ist nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich dem unversicherten Lebensbereich zuzurechnen, wohingegen Unfälle auf Wegen zur Verrichtung der Notdurft im Betrieb als Arbeitsunfälle anzuerkennen sind. Der unversicherte Bereich umfasst dabei nicht nur das Verrichten der Notdurft selbst, sondern den gesamten Aufenthalt in der Toilettenanlage (Anschluss an LSG Baden‑Württemberg, Urteil vom 30.07.2015, L 6 U 526/13).

Besondere Gefahrenquelle durch nassen Boden?

Nach Auffassung der Kammer führte auch der nasse Boden im Bereich der Toilettenräume nicht zu einer ausnahmsweisen Bejahung des Versicherungsschutzes, weil es sich dabei nicht um eine besondere Gefahrenquelle im Sinne einer besonders gefahrenträchtigen Betriebseinrichtung gehandelt habe.

Vielmehr sei in Toilettenräumen regelmäßig mit nassem Boden zu rechnen. Die Klägerin im vorliegenden Fall habe diese Gefahr zudem auch erkannt. Die Kammer konnte auch nicht feststellen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Dienstunfallschutz von Beamten entsprechende Beurteilung angezeigt sei, da sich der Dienstunfallschutz von Beamten nach anderen gesetzlichen Regelungen und Kriterien als der Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung richte. 

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 29.06.2018 - S 12 U 1746/17

SG Stuttgart, PM
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