Die Klägerin beantragte beim Sozialamt der beklagten Stadt die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100,00 €. Dieser Antrag wurde abgelehnt, da kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins bestünde. Lesen Sie im folgenden Beitrag die Entscheidung des Gerichts.

Der Sachverhalt

Die Klägerin beantragte im Jahr 2010 Bestattungskostenbeihilfe für ihre verstorbene Tochter bei dem Sozialamt der beklagten Stadt. Diese bewilligte ihr daraufhin einen Betrag in Höhe von 2.487,92 € für die Bestattungs- und Friedhofskosten.

Im Januar 2014, also rund 4 Jahre später, beantragte die Klägerin die Übernahme von Grabsteinkosten in Höhe von 3.100,00 € und fügte ihrem Antrag eine Rechnung in eben jener Höhe bei.

Diesen Antrag lehnte die Stadt ab. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe kein Anspruch auf Bewilligung der Kosten eines Grabsteins. Ein Holzkreuz sei ausreichend. Der beschaffte Grabstein zum Preis von 3.100,00 € sei darüber hinaus unverhältnismäßig. Grabsteine könnten bereits zu einem Preis von 300,00 € erworben werden.

Hiergegen wandte sich die Klägerin an das Sozialgericht Mainz. Sie vertrat die Auffassung, dass die Aufstellung eines Grabsteins auf dem örtlichen Friedhof üblich sei. Dies ergebe sich auch aus der Friedhofssatzung.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Mainz (Urteil, Az. S 11 SO 33/15) hat der Klage teilweise stattgegeben und der Klägerin einen Betrag von 1.856,40 € zugesprochen. Zur Begründung führte es unter anderem aus, dass zu den Bestattungskosten im Falle der Klägerin auch die Kosten eines einfachen Grabsteins gehörten.

In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass religiöse Vorschriften und örtliche Gepflogenheiten berücksichtigt werden könnten. Maßstab für die erforderlichen Beerdigungskosten sei eine einfache, aber würdige Art der Bestattung, die den örtlichen Verhältnissen entspreche.

Zur Überzeugung des Gerichts genüge hierfür ein Betrag in Höhe von 1.856,40 €. Dies entspreche der Höhe des günstigsten mehrerer Angebote, die seitens des Gerichts angefordert wurden.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Urteil vom 19.06.2018 - S 11 SO 33/15

SG Mainz, PM 7/2018
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