Ein langjähriger Hartz-IV-Empfänger begehrte von seinem zuständigen Jobcenter 60.000,00 € Startkapital für die Ausübung eines sog. "Day-Trading mit Index-Futures" als selbständige Tätigkeit. Er meinte, an monatlich 10 Arbeitstagen und einer Erfolgsquote von min. 80 % Einnahmen in Höhe von 6.400,00 € erzielen zu können.

Der Sachverhalt

Mit diesem Geschäftsmodell würde nach Abzug aller Abgaben, Steuern und Darlehensraten ein Gewinn von monatlich 2.200,00 € für den Lebensunterhalt verbleiben. Seine Markteinschätzung beruhe auf der bereits im Mittelalter bekannten "Candlestick Charting Technique". Die Einzelheiten des Day-Trading seien in Büchern von Joe Ross beschrieben.

Nach seiner Einschätzung sei das Vorhaben daher wirtschaftlich tragfähig, krisensicher und stelle einen verlässlichen Vorgang dar, mit dem der Lebensunterhalt von zu Hause aus verdient werden könne. Ein besonders hohes unternehmerisches Risiko sei nicht gegeben.

Die Entscheidung

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil, Az. L 7 AS 1494/15) vermochte sich dieser Argumentation nicht anzuschließen. Das von dem Grundsicherungsempfänger beabsichtige Geschäftsmodell des Termingeschäfts sei mit dem Förderungssystem des SGB II grundsätzlich nicht vereinbar.

Nach dem Gesetz bestehe vielmehr ein erwerbszentriertes Leistungssystem (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und Satz 4 Nr. 1 SGB II ), in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit Bezug zum Arbeitsmarkt angestrebt werde. Entsprechend sind alle Leistungen der Grundsicherung darauf auszurichten, dass durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird

Eine rein private Vermögensverwaltung zur Vermögensbildung und zur Erzielung regelmäßiger Einnahmen sei hingegen insgesamt nicht förderungsfähig (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. Juli 2011 - B 14 AS 79/10 R -, SozR 4-4200 § 22 Nr. 48; Stölting in Eicher, SGB II, 3. Aufl. 2013, § 1 Rn 22).

Auf genau eine solche private Vermögensverwaltung läuft im Ergebnis jedoch das so bezeichnete Geschäftsmodell des Klägers hinaus, weil dieser Erträge nicht aus der Anbietung und Vergütung der eigenen Arbeit als Dienstleistung im Markt erzielen will, sondern ausschließlich aus der Anlage eigener Vermögenswerte durch Investition in Wertpapiere sowie Reinvestition von Veräußerungsgewinnen.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2016 - L 7 AS 1494/15

LSG Niedersachsen-Bremen
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