Aus der Entscheidung
Zu Recht, entschied das Sozialgericht Stuttgart (Az. S 20 AS 4798/14). Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich vom Leistungsberechtigten selbst vorzunehmen. Gegebenfalls muss der Leistungsberechtigte Nachbarn, Verwandte oder Freunde um handwerkliche Unterstützung Hilfe bitten.Auch ein nichtbedürftiger, nicht im Leistungsbezug nach dem SGB II stehender Mieter wäre gehalten gewesen, die diesbezüglichen Arbeiten selbst vorzunehmen, so das Sozialgericht Stuttgart.
Keine Unzumutbarkeit aufgrund weiblichen Geschlechts
Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte die Schönheitsreparaturen etwa wegen Alters, Behinderung, körperlicher Konstitution oder wegen der Betreuung von Kleinstkindern nicht selbst vornehmen oder durchführen kann, kann auch die Übernahme der Aufwendungen für eine gewerblich Auszugsrenovierung in Betracht kommen. Eine Unzumutbarkeit folgt nicht schon aus der Tatsache, dass es sich bei dem Leistungsberechtigten um eine Frau handelt.
Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 11.02.2016 - S 20 AS 4798/14
Rechtsindex - Recht & Urteile