Der Sachverhalt
Der 60-jährige Leistungsempfänger nächtigte nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Anfänglich erstattete das Jobcenter dem Kläger die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Heizkostenpauschale für die vorhandene Standheizung, weil das Jobcenter von einem Wohnmobil ausging.
Nach einer Besichtigung des Fahrzeugs wurden dem Leistungsempfänger die Zahlungen der Unterkunftskosten verweigert. In dem offenen Wagen sei ein Mindestmaß an Privatsphäre nicht gewährleistet. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen längeren Aufenthalt ermögliche.
Die Entscheidung
Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Stuttgart (Urteil, Az. L 9 AS 5116/15) hat dem Jobcenter in zweiter Instanz ebenfalls Recht gegeben. Der offene Pritschenwagen stellt keine Unterkunft im Sinne des SGB II dar, für die Kosten übernommen werden können.
Wichtige Aspekte der Privatsphäre sind nicht gegeben
Das Fahrzeug ist lediglich mit einem geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen beinhaltet. Eine Rückbank existiert nicht, und die Ladefläche ist offen. Wichtige Aspekte der Privatsphäre wie Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort sind mangels Ausstattung und Platz (insbesondere mangels Möglichkeit zum Stehen) sowie aufgrund deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereichs nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung möglich.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Leistungen im SGB II zur Deckung der notwendigen Bedarfe nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.
Gericht:
Landessozialgericht Stuttgart, Urteil vom 10.05.2016 - L 9 AS 5116/15
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