Wenn EU-Bürger aufgrund des Leistungsausschlusses nach dem SGB II keinen Anspruch auf "Hartz-IV" haben, besteht nach Urteil des Sozialgerichts Speyer auch kein Anspruch auf Sozialhilfe. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zu folgen, da sie sich über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers hinwegsetze.

Erwerbsfähige Unionsbürger, die aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") erhalten können, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie kein Aufenthaltsrecht mehr haben, haben auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Das Sozialgericht Speyer weicht somit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wonach bei einem Aufenthalt von EU-Bürgern im Bundesgebiet von mindestens sechs Monaten Sozialhilfe geleistet werden muss, weil das vom Gesetz vorgesehene Ermessen der Sozialhilfeträger zur Leistung in diesen Fällen auf Null reduziert sei.

Der Sachverhalt

Die Klägerin, eine irische Staatsangehörige, führte aus, dass der Leistungsausschluss nach dem SGB II gegen das europäische Gleichbehandlungsverbot verstoße. Zudem habe sie bereits eine Verbindung zum deutschen Arbeitsmarkt aufgebaut. Wenn sie keinen Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitssuchende habe, bestehe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Anspruch auf Sozialhilfe.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Speyer (Urteil, Az. S 5 AS 493/14) hat die Klage abgewiesen. Entscheidend sei, dass sich das Aufenthaltsrecht der Klägerin alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, da sie weniger als 1 Jahr in Deutschland tätig war. Der Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") verstoße nicht gegen europäisches Recht.

Kein Anspruch auf Sozialhilfe

Auch einen Anspruch auf Sozialhilfe besteht nach der Entscheidung nicht. Der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei nicht zu folgen, da sie sich über den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den Willen des Gesetzgebers hinwegsetze.

Schließlich bedurfte es nach Auffassung des Sozialgerichts Speyer keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages aus Art. 20 Abs. 1 GG zwar verpflichtet, materiell bedürftigen Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Nach Ansicht des Sozialgerichtes folgt aus diesen Anforderungen jedoch nicht zwangsläufig ein Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Sozialhilfe. Denn anders als bspw. Asylbewerbern  ist es Unionsbürgern regelmäßig möglich, ohne drohende Gefahren für hochrangige Rechtsgüter (etwa durch politische Verfolgung) in ihr Heimatland zurückzukehren und dort staatliche Unterstützungsleistungen zu erlangen.

Gericht:
Sozialgericht Speyer, Urteil vom 29.03.2016 - S 5 AS 493/14

SG Speyer, PM
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