Lärmende Kollegen, laute Klimaanlage, surrender Kühlschrank und zeitweise Bauarbeiten - ständig wechselnde Geräuschpegel am Arbeitsplatz können ganz schön nerven. Können die Unruhestifter aber auch Gesundheitsschäden verursachen? Der Kläger verlängt eine Entschädigung wegen eines Tinnitus.

Der Sachverhalt

Ein 48jähriger Ingenieur, der seit rund 15 Jahren in einem Großraumbüro bei der Fa. Robert Bosch GmbH beschäftigt ist, erkrankte an Tinnitus und einer leichten Hörminderung im Hochtonbereich an beiden Ohren. Er wollte erreichen, dass diese Erkrankung von der BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt wird.

Nachdem der Ingenieur im Juni 2012 seinen Arbeitgeber informiert hatte, wurden Lärmmessungen in dem Großraumbüro vorgenommen, die lediglich eine Lärmbelastung zwischen 50 dB und 65 dB ergaben. Ein von der Berufsgenossenschaft eingeschalteter ärztlicher Sachverständiger kam zum Ergebnis, dass diese Lärmbelastung viel zu gering sei, um die Erkrankung zu verursachen. Die vorliegende Hörminderung sei altersentsprechend nicht ungewöhnlich. Gestützt auf dieses Gutachten lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung einer Berufskrankheit ab.

Die Entscheidung

Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 6 U 4089/15) hat die Entscheidung des Sozialgerichts Stuttgart bestätigt und klargestellt, dass nicht jede Erkrankung auch eine "Berufskrankheit" im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist. Die berufliche Tätigkeit muss Ursache für den eingetretenen Gesundheitsschaden sein. Das konnte nicht nachgewiesen werden.

Eine sog. "Lärmschwerhörigkeit" kann sich nur bei einer hohen und langer andauernden Lärmbelastung entwickeln. In jedem Einzelfall erforderlich ist der Nachweis, dass die Lärmbelastung entsprechend hoch gewesen ist. Daran fehlte es vorliegend. Nach langjährigen wissenschaftlichen Erkenntnissen und Studien ist davon auszugehen, dass eine Lärmeinwirkung von mehr als 85 dB(A) als äquivalenter Dauerschallpegel bei einem Achtstundentag über viele Arbeitsjahre gehörschädigend ist. Dieser Wert wird vorliegend bei weitem nicht erreicht. Der Ingenieur war im Großraumbüro keiner derartigen Lärmeinwirkung ausgesetzt.

Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2016 - L 6 U 4089/15

LSG Baden-Württemberg
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