Das Sozialgericht Mainz sieht in dem Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Hartz 4) für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Der Sachverhalt

Ein spanischer Staatsbürger war nach seiner Einreise nach Deutschland im Jahr 2014 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Nachdem ihm von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, erhielt er zunächst Leistungen vom Jobcenter Mainz. Seinen Weiterbewilligungsantrag lehnte das Jobcenter jedoch ab.

Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Der Arbeitnehmerstatus gelte für sechs Monate nach Beendigung der Beschäftigung. Diese sechs Monate seien im Falle des Antragstellers abgelaufen. Daraufhin rief dieser das SG Mainz an.

Die Entscheidung

Die 12. Kammer des Sozialgericht Mainz hat in einem Beschluss (Az. S 12 AS 946/15 ER) entschieden, dass der Ausschluss von Arbeitslosengeld II (Hartz 4) für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, verfassungswidrig ist.

Das Gericht sieht in diesem Ausschluss einen Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums, wie es vom Bundesverfassungsgericht aus dem Schutz der Menschenwürde und dem Sozialstaatsprinzip auf der Grundlage des Grundgesetzes entwickelt wurde.

Nach Auffassung des SG verstößt der Leistungsausschluss zudem gegen das Europäische Recht. Es hat das Jobcenter Mainz deshalb im Wege des einstweiligen Rechtschutzes verpflichtet, einem erwerbslosen spanischen Staatsangehörigen vorläufig Arbeitslosengeld II zu zahlen.

Zuletzt hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass - soweit Europäisches Recht betroffen ist - die Bundesrepublik Deutschland ausländischen EU-Bürgern auch dann keine Sozialleistungen zahlen muss, wenn sie eine angemessene Zeit gearbeitet haben und dann arbeitslos werden (Urteil v. 15.09.2015, Az. C-67/14). Die Frage der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses für arbeitsuchende Ausländer mit dem Grundgesetz beschäftigt die Sozialgerichtsbarkeit derzeit in hohem Maße und ist sehr umstritten.

Gericht:
Sozialgericht Mainz, Beschluss vom 12.11.2015 - S 12 AS 946/15 ER

SG Mainz, PM 7/2015
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Entscheidungshinweis:
Erwerbsfähige Unionsbürger, die aufgrund eines gesetzlichen Ausschlusses keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ("Hartz IV") erhalten können, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder sie kein Aufenthaltsrecht mehr haben, sind nach einer rechtskräftigen Entscheidung des 3. Senats des Landessozialgerichts im einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich auch dann vom Bezug von Sozialhilfe ausgeschlossen, wenn sie sich bereits sechs Monate im Bundesgebiet aufgehalten haben (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.02.2016 - L 3 AS 668/15 B ER).
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