Die Verabreichung von Dopingsubstanzen an eine minderjährige Hochleistungssportlerin in der ehemaligen DDR stellt einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar. Dies hat das Sozialgericht Magdeburg in seinem Urteil (Az. S 14 VE 3/11) entschieden.

Der Sachverhalt

Die 1963 geborene Klägerin, die zwischen ihrem 13. und 20. Lebensjahr in der ehemaligen DDR Hochleistungssportlerin in der Abteilung Rudern war, leidet u.a. an einer hochgradigen Funktionseinschränkung der Hals- und Lendenwirbelsäule.

Mit ihrer Klage machte sie geltend, ihre Gesundheitsstörungen seien darauf zurückzuführen, dass ihr in ihrer aktiven Zeit ohne ihr Wissen Dopingsubstanzen, z. B. in Vitamintabletten, Eiweißgetränken oder Schokolade, verabreicht worden seien. Der beklagte Leistungsträger hatte die begehrte Gewährung von Versorgungsleistungen mit der Begründung abgelehnt, ein kausaler Zusammenhang zwischen den Gesundheitsstörungen der Klägerin und der Verabreichung von Dopingsubstanzen sei nicht nachgewiesen.

Das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg (Az. S 14 VE 3/11)

Die 14. Kammer des Sozialgerichts Magdeburg verurteilte den beklagten Leistungsträger, der Klägerin eine Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz zu gewähren. Die Klägerin, die zuvor bereits finanzielle Hilfen nach dem Dopingopfer-Hilfegesetz erhalten hatte, habe nach den Umständen des vorliegenden Falls glaubhaft gemacht, dass ihr Oral-Turinabol verabreicht worden sei.

Es liegt ein tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes vor

Dies stelle einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar, infolge dessen die Klägerin gesundheitliche Schädigungen erlitten habe. Die Schädigungen an der Wirbelsäule seien als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz anzuerkennen, soweit diese - wie hier - auf den durch die Einnahme von Oral-Turinabol verursachten bzw. verstärkten Extrembelastungen im Hochleistungssport beruhten. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Wirbelsäulenschäden der Klägerin ohne die Gabe anaboler Steroide nicht oder nicht in dieser Schwere aufgetreten wären.

Gericht:
Sozialgericht Magdeburg, Urteil vom 10.07.2015 - S 14 VE 3/11

SG Magdeburg
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