Die Rentenversicherung stellte fest, dass die Subunternehmerin eines Kurierdienstes ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte ausübe. Sie sei von den Weisungen des Kurierdienstes abhängig. Auch  müsse sie die Kleidung des Logistikunternehmens tragen und das Lieferfahrzeug müsse die Aufschrift des Logistikunternehmens aufweisen.

Der Sachverhalt

Ein bundesweit tätiger postunabhängiger Paketzustelldienst beauftragt ein Subunternehmen mit der Zustellung von Paketsendungen. Das Subunternehmen wiederum beauftragt eigene Subunternehmer. Konkret ging es um Frau I.

Die  Rentenversicherung stellte fest, dass Frau I. ihre Tätigkeit als abhängige Beschäftigte des Subunternehmens ausübe. Frau I. sei von den Weisungen des Subunternehmens abhängig. Das Auftragsgebiet sei fest zugewiesen und die Durchführung der Arbeit werde durch das Logistikunternehmen kontrolliert. Auch müsse sie die Kleidung des Logistikunternehmens tragen, sowie das Logo des Unternehmens am Lieferfahrzeug führen.

Das Leverkusener Subunternehmen beantragte die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Es wollte verbindlich klären lassen, ob für Frau I. Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind.

Die Entscheidung

Nach Gesamtwürdigung aller Umstände war die 45. Kammer des Sozialgericht Düsseldorf davon überzeugt, dass Frau I. selbstständig tätig sei. Zwar nehme sie die Zustellung der Pakete persönlich vor und beschäftige keine eigenen Mitarbeiter. Sie sei jedoch vertraglich berechtigt, Dritte mit der Zustellung zu beauftragen.

Das Zustellgebiet lege sie selbst fest. Sie sei berechtigt, bestimmte Warensendungen abzulehnen, die dann vom Subunternehmen an andere Subunternehmen weitergegeben würden. Durch die Auswahl der Sendungen habe es Frau I. faktisch in der Hand, ihr Zustellgebiet zu bestimmen.

Zudem trage sie ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko, da sie selbst für die Anschaffung und den Unterhalt des Lieferfahrzeugs zuständig sei. Sie hafte für Sendungsverluste und Schäden. Es sei ihr freigestellt, ob und wann sie ihre Tätigkeit ausübe. Sie werde nicht pro Stunde bezahlt, sondern pro Zustellung. Diese Umstände würden die Indizien überwiegen, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen.

Gericht:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2015 - S 45 R 1190/14

SG Düsseldorf
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