Das Sozialgericht Aachen hat sich gegen die Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgericht gestellt und entschieden, dass für Verfahren in denen sich ein Antragsteller nach dem SGB II gegen ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des JobCenters wendet, nach der allgemeinen Vorschrift des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichte zuständig sind.

Aus der Entscheidung

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Aachen hat sich gegen die Auffassung des 14. Senats des Bundessozialgericht gestellt, wonach in solchen Fällen aufgrund eines ausgesprochen engen Sachzusammenhangs zwischen dem Hausverbot und den vom JobCenter wahrzunehmenden Sachaufgaben nach dem SGB II die Zulässigkeit des Sozialgerichtswegs begründet sei.

Das Sozialgericht hat in ihren Entscheidungen zwar keine Zweifel daran gelassen, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit durchaus aufgrund eigener Kompetenz die Rechtmäßigkeit solcher Hausverbote prüfen könnten, allerdings habe der Gesetzgeber in diesen Fällen eben eine andere Aufgabenzuweisung vorgenommen. Es gehe bei der Frage des Hausverbots, als Ausfluss eines öffentlich-rechtlich begründeten Hausrechts, gerade nicht darum, welche materiellen Rechtsnormen zwischen dem Adressaten und dem Erteiler des Hausverbots im Übrigen maßgeblich sind.

Entscheidend sei das Hausverbot, das dem Schutz des allgemeinen Verwaltungsablaufs sowie dem Schutz der Mitarbeiter, der Räumlichkeiten, anderer Besucher u.v.m, und damit letztlich der Abwehr eines "Störers" diene. Ob das Hausverbot erteilt worden sei, weil der Adressat sich wegen einer sozialrechtlichen, steuerrechtlich oder sonst öffentlich-rechtlichen Angelegenheit im Geltungsbereich des Hausrechts des Behördenleiters aufgehalten habe, sei unerheblich. Die Entscheidung des Sozialgerichts liegt damit - soweit ersichtlich - auch auf einer Linie mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit.

Gegenteilige Auffassung führt zu weitgehend impraktikablen Folgen

Die gegenteilige Auffassung, so die Kammer in ihren Beschlüssen, führe im Übrigen zu weitgehend impraktikablen Folgen. So sei ungeklärt, was für den Fall gelte, dass neben dem Leistungsträger nach dem SGB II sich noch eine weitere Behörde im Gebäude befindet, die ggf. - und sei es nur mittelbar - durch das Hausverbot eines Behördenleiters eines JobCenters oder einer Optionskommune - betroffen würde.

Es bestünden auch - neben der Frage nach dem Rechtsweg - weitere Probleme hinsichtlich des Rechtsschutzes. Nähme man den Sozialrechtsweg an, so sei die Zulässigkeit der Klage an die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gebunden, wohingegen, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen, bei der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte derzeit direkt die Klage zulässig sei. In dem konkret vom Sozialgericht entschiedenen Fall, hatte sich der Kläger, anwaltlich vertreten, direkt an das Sozialgericht gewandt, obwohl die Rechtsmittelbelehrung auf die direkt mögliche Klage beim Verwaltungsgericht verwiesen hatte.

Gericht:
Sozialgericht Aachen, Beschluss vom 12.06.2015 - S 11 AS 521/15 ER und S 11 AS 522/15

SG Aachen, PM
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