Nach einer Entscheidung des SG Dresden (S 18 KR 87/14 ER) hat der Versicherte keinen Anspruch auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte, wenn sein Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung wegen Beitragsrückständen ruht und diese Information nicht auf der Karte hinterlegt werden kann.

Der Sachverhalt

Der Antragsteller ist bei der AOK-Plus freiwillig gesetzlich krankenversichert. Wegen Beitragsrückständen von ca. 2.260,00 € ruht der Anspruch auf Leistungen gegen die Krankenkasse seit Juni 2014. Früherkennungsmaßnahmen, Akut- und Schmerzbehandlungen können jedoch weiterhin in Anspruch genommen werden.

Seine Krankenversicherungskarte hat der Kläger zwecks Umtausches abgegeben. Im Februar 2014 mahnte der Kläger bei der AOK-Plus an, dass ihm noch keine neue Versichertenkarte ausgestellt worden sei. Dies lehnte die Krankenkasse ab, da die Beitragsschulden noch nicht getilgt seien. Er könne jedoch einen Berechtigungsschein für die Inanspruchnahme von Früherkennungs-maßnahmen, Akut- und Schmerzbehandlungen nutzen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Dresden

Der auf Ausstellung einer neuen Gesundheitskarte gerichtete Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Dresden hatte keinen Erfolg. Während des Ruhens der Leistungen besteht keinen Anspruch auf Ausstellung einer Krankenversicherungskarte mit uneingeschränkter Legitimationsfunktion.

Zwar kann die Gesundheitskarte auch Informationen zum Ruhen enthalten. Die Krankkasse ist aber nicht verpflichtet, eine solche Karte auszustellen, wenn die Information zum Ruhen technisch noch nicht auf der Karte gespeichert werden kann. Notwendig und ausreichend ist ein Berechtigungsschein zur Inanspruchnahme der vom Ruhen nicht betroffenen Sachleistungen.

Gericht:
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 10.03.2014 - S 18 KR 87/14 ER

SG Dresden
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