Eine hierfür erforderliche weisungsgebundene Eingliederung des Sportlers liege dann vor, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts verpflichte.

Der Sachverhalt

Der Kläger war in der Saison 2004/2005 als Fußball-Vertragsamateur für einen Sportverein tätig, dessen erste Mannschaft in der seinerzeit fünfthöchsten Spielklasse antrat. Der Verein hatte sich gegenüber dem Spieler vertraglich zur Zahlung einer "Aufwandsentschädigung" in Höhe von 800,00 € monatlich verpflichtet.

Zusätzlich sollten Siegprämien nach Maßgabe einer Prämienvereinbarung gewährt werden, wobei der Mindestbetrag der monatlichen Aufwandsentschädigung inklusive eventueller Siegprämien 1.100,00 € betragen sollte. Die Zahlungen des Vereins waren unregelmäßig und beliefen sich für den April 2005 nur noch auf 40,00 €. Ab April 2005 erhielt der Kläger durch einen Dritten jedoch Zahlungen in Höhe von knapp 1.100,00 € im Monat, wobei ein Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zu dem Verein unklar blieb.

Anerkennung eines Arbeitsunfalls

Am 30. April 2005 zog sich der Kläger während eines Fußballspiels für den Verein eine Verletzung des linken Sprunggelenks zu. Auf die einige Jahre später erstattete Unfallmeldung hin lehnte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, dass für den Monat April 2005 lediglich eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 40,00 € gezahlt worden sei, die nicht als Arbeitsentgelt begriffen werden könne. Ein den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis liege mithin nicht vor.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig (S 23 U 20/11)

Das Sozialgericht hat der hiergegen gerichteten Klage stattgegeben, da der Kläger sehr wohl als Beschäftigter anzusehen sei. Eine hierfür erforderliche weisungsgebundene Eingliederung des Sportlers liege dann vor, wenn er sich gegenüber seinem Sportverein zur Erbringung sportlicher Tätigkeiten nach Weisung des Vereins, typischerweise gegen Zahlung eines Arbeitsentgelts verpflichte.

Dagegen fehle es an einer Beschäftigung, wenn zwischen Sportler und Sportverein lediglich mitgliedschaftsrechtliche Bindungen bestünden. Vorliegend habe der Kläger durch Vorlage des Vertrages mit dem Verein nachgewiesen, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses gegen ein monatliches Entgelt von mindestens 1.100,00 € tätig gewesen sei. Es erscheine fernliegend, angesichts dessen die Sportausübung vorliegend als bloße Ertüchtigung im Rahmen eines sportlichen Hobbys zu begreifen; vielmehr handele es sich eindeutig um eine Beschäftigung zumindest im Nebenerwerb.

Dass dieser Vertrag jedenfalls in der ersten Saisonhälfte auch "gelebt" worden sei, es sich also nicht bloß um ein Scheingeschäft gehandelt habe, sei durch die Zahlungen des Vereins bis Februar 2005 nachgewiesen. Weshalb die Zahlungen anschließend unregelmäßig geworden seien oder ob die Zahlungen des Drittem als Leistungen auf die vertraglichen Pflichten des Vereins anzusehen seien, sei ohne Belang. Angesichts der Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses als Dauerschuldverhältnis sei es nämlich sachwidrig, alleine darauf abzustellen, dass im Monat des Unfallereignisses ein geringeres Entgelt zugeflossen sei. Entscheidend sei, wozu sich die Beteiligten vertraglich verpflichtet hätten.

Gericht:
Sozialgericht Leipzig, Gerichtsbescheid vom 07.07.2014 - S 23 U 20/11

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