Zwei miteinander verheiratete Hartz-IV-Empfänger, beide im Rollstuhl, beantragten beim Jobcenter die Zustimmung zum Umzug von ihrer bisherigen 119qm großen Wohnung in eine 235,05qm große 2 1/2-Zimmer-Wohnung mit monatlichen Mietkosten von 2.939,00 € warm.  

Der Sachverhalt

Die beiden Antragsteller sind verheiratet und beziehen Hartz IV. Beide Antragsteller sind Rollstuhlfahrer. Sie beantragten beim Jobcenter die Zustimmung zum Umzug von ihrer bisherigen 119qm großen Wohnung in eine 235,05qm große 2 1/2-Zimmer-Wohnung mit monatlichen Mietkosten von 2.939,00 € warm. Das Jobcenter lehnte seine Zustimmung ab.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Leipzig (S 19 AS 3743/14 ER)

Die Ablehnung ist zu Recht ergangen. Die Wohnung sei unter Berücksichtigung der in unteren Einkommensgruppen herrschenden wohnraumbezogenen Lebensgewohnheiten nicht angemessen. Bereits die sich aus dem Exposé ergebenden Ausstattungsmerkmale der anvisierten Wohnung (bspw. Klimaanlage, Fußbodenheizung, 30qm Balkon) wiesen auf einen mindestens gehobenen Wohnstandard hin.

Auch die Wohnfläche von 235qm überschreite die für einen 2-Personenhaushalt abstrakt angemessene Wohngröße von 60qm deutlich. Auch unter Berücksichtigung der Behinderung der Antragsteller rechtfertige sich eine derart große Wohnfläche nicht. Es komme daher vorliegend nicht darauf an, ob die Werte aus der Verwaltungsrichtlinie der Stadt Leipzig zu den Kosten der Unterkunft und Heizung als Referenzmiete herangezogen werden dürften.

Gericht:
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 16.10.2014 - S 19 AS 3743/14 ER

SG Leipzig
Rechtsindex - Recht & Urteile