Ein Tennisellenbogen ist auch bei häufiger Nutzung der Computermaus nicht ursächlich auf eine Berufstätigkeit am Computer zurückzuführen und daher nicht als Berufskrankheit anzuerkennen. Es lägen keine Studien vor, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellenbogengelenks im Sinne einer Epicondylitis mit der PC-Arbeit bestätigen.

Der Sachverhalt

Ein Mann aus Frankfurt leidet unter einer Epicondylitis humeri radialis (sogenannter Tennisellenbogen). Seine Schmerzen an Ellenbogen, Unterarm und Handgelenk führt er auf seine Bürotätigkeit zurück. Mehr als drei Viertel seiner täglichen Arbeitszeit habe er am Computer komplexe Datenlisten bearbeiten und dabei ständig mit der Computermaus hoch- und runterscrollen müssen.

Den Antrag des 51-jährigen Mannes auf Anerkennung einer Berufskrankheit lehnt die Berufsgenossenschaft ab. Die Tätigkeit stelle keine Gefährdung im Sinne der Berufskrankheit Nr. 2101 dar.

Das Urteil des Hessischen Landessozialgericht (L 3 U 28/10)

Die Richter beider Instanzen folgten nach Einholung entsprechender Sachverständigengutachten der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Ursächlich für eine Epicondylitis könnten u.a. kurzzyklische, repetitive, feinmotorische Handtätigkeiten mit sehr hoher Bewegungsfrequenz wie z.B. beim Maschinenschreiben oder Klavierspielen sein.

Auch andere Bewegungsmuster wie z.B. beim Obstpflücken oder Betätigen eines Schraubendrehers könnten aufgrund der achsenungünstigen Auslenkung des Handgelenks eine Epicondylitis auslösen. Gleiches gelte für die forcierte rückseitige Streckung der Hand wie z.B. beim Hämmern oder dem Rückhandschlag beim Tennisspiel.

Arbeit mit Computermaus nicht mit Klavierspielen vergleichbar

Bei der Arbeit mit der Computermaus sei die Bewegungsfrequenz jedoch viel geringer als beim Klavierspielen. Allenfalls kurzfristig könne es beim Scrollen und Klicken der Maustaste zu einer vergleichbaren Frequenz kommen. Die Arbeit mit der regelmäßig frei beweglichen Computermaus erfolge auch nicht bei achsenungünstiger Auslenkung des Handgelenks. Ferner sei der benötigte Kraftaufwand minimal. Die Richter verwiesen zudem darauf, dass keine Studien vorlägen, die den Zusammenhang einer Erkrankung des Ellenbogengelenks im Sinne einer Epicondylitis mit der PC-Arbeit bestätigten.

Präventivmaßnahmen der Berufsgenossenschaften

Soweit diverse Berufsgenossenschaften Vorschläge zur Gestaltung von Büroarbeitsplätzen - auch im Hinblick auf Tastatur und PC-Maus - erarbeitet haben, enthalten diese keine Hinweise auf den streitigen Zusammenhang im Rahmen der BK-Nr. 2101, sondern stellen allein aufgrund des § 14 SGB VII vorgebrachte Anregungen dar, um arbeitsbedingten Gefahren für die Gesundheit präventiv zu begegnen.

Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen vom 22. August 2006, Az.: 3 A 38/05 ist schon deshalb für das Begehren des Klägers nicht relevant, da die dortige Klägerin eine Sehnenscheidenentzündung am Handgelenk als beruflich bedingt geltend gemacht hat, während beim Kläger ein Erkrankungsbild am Ellenbogen als BK-Folge im Streit ist. Im Übrigen befasst sich das Verwaltungsgericht Göttingen mit einer Zusammenhangsfrage für den Bereich des Beamtendienstrechtes, deren Beurteilungskriterien nicht ohne weiteres auf das BK-Recht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragbar sind.

Gericht:
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 29.10.2013 - L 3 U 28/10

Hess. LSG, PM
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