Ärztliche Maßnahmen, die auf ästhetischen Gründen oder psychischen Folgeproblemen einer nicht dem gängigen Schönheitsideal entsprechenden Gestaltung des Körpers beruhen, zählen grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen. Die Leistungspflicht besteht aber bei medizinischer Operationsnotwendigkeit.

Der Sachverhalt

Die Klägerin unterzog sich im Jahre 2011 wegen massiven Übergewichts einer Magenverkleinerungsoperation (Magenbypass). Nachdem sie in der Folgezeit ihr Gewicht von 105 kg auf unter 60 kg verringert hatte, beantragte sie Anfang 2012 bei ihrer Krankenkasse Leistungen für die Durchführung einer Hautstraffungsoperation.

Sie verwies auf eine generelle Haut- bzw. Weichteilerschlaffung mit erheblichem Hautüberschuss infolge der Gewichtsabnahme. Im Bereich der entstandenen Hautfalten komme es auch angesichts einer bei ihr bestehenden Neurodermitis zu Hautentzündungen; darüber hinaus fühle sie sich entstellt, was zu psychischen Problemen führe.

Die Krankenversicherung lehnte die Kostenübernahme zunächst insgesamt ab, da die Neurodermitis u. a. mit Salben behandelbar sei und die Hauterschlaffung durch Kleidung verdeckt werden könne. Im gerichtlichen Verfahren erkannte die beklagte Krankenkasse die Notwendigkeit einer Bauchdeckenstraffung an.

Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim (S 9 KR 2546/12)

Am 21.01.2014 wurde sie vom Sozialgericht Mannheim verurteilt, zusätzlich auch eine Hautstraffungsoperation im Bereich der Oberschenkel durchzuführen. Zwar zählten ärztliche Maßnahmen, die auf ästhetischen Gründen oder psychischen Folgeproblemen einer nicht dem gängigen Schönheitsideal entsprechenden Gestaltung des Körpers beruhten, grundsätzlich nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen.

Auch liege der Sonderfall einer Entstellung nicht vor. Jedoch bestehe bei der Klägerin eine zwingende medizinische Indikation zur Durchführung einer Hautstraffungsoperation an den Oberschenkeln. Denn die Oberschenkel rieben wegen des erheblichen Hautüberschusses beim Gehen ständig aneinander, so dass aufgrund der generalisierten Neurodermitis Hautreizungen entstünden. Zur Therapie der Neurodermitis sei daher eine operative Beseitigung des Hautüberschusses erforderlich.

Gericht:
Sozialgericht Mannheim, Urteil vom 21.01.2014 - S 9 KR 2546/12

Die von der Beklagten eingelegte Berufung ist beim Landessozialgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen L 11 KR 831/14 anhängig.

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