Wer der Aufforderung zur Meldung beim Jobcenter nachkommt, dann aber vor der Bürotüre des Ansprechpartners verharrt und sich dem Gespräch verweigert, begeht trotzdem eine Meldepflichtverletzung, die wie ein Nichterscheinen zu werten ist.

Der Sachverhalt

Der 59-jährige Antragsteller wurde vom zuständigen Jobcenter zu einem Gespräch über die Planung der weiteren Vorgehensweise und die Vorbereitung aktiver Arbeitsförderungsleistungen eingeladen. Das Jobcenter wies auch darauf hin, dass die Regelleistung abgesenkt werden könne, sofern der Termin ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen werde.

Der Antragsteller erschien zwar pünktlich zu dem Termin im Jobcenter, blieb allerdings an der Türe seines persönlichen Ansprechpartners stehen und weigerte sich, mit diesem ein Gespräch zu führen. Seiner Ansicht nach, sei er seiner Meldepflicht nachgekommen.

Daraufhin senkte das Jobcenter das Arbeitslosengeld II des Antragstellers für 3 Monate um 10% der maßgebenden Regelleistung ab. In dem anschließenden Eilverfahren vor dem Sozialgericht machte der Antragsteller geltend, dass er seiner Meldepflicht nachgekommen sei, jedoch Gespräche im Hinblick auf eine etwaige Arbeitsvermittlung nichts bringen würden.

Entscheidung des Sozialgerichts Koblenz, Az. S 9 AS 1111/13 ER

Das sah das Gericht anders: Die Meldung beim Sachbearbeiter verbunden mit der Weigerung, mit diesem zu kommunizieren, erfüllt den Zweck der Meldeaufforderung nicht, ist wie ein Nichterscheinen zu werten und stellt mithin eine Meldepflichtverletzung dar

Themenindex:
Meldepflicht, Jobcenter

Gericht:
Sozialgericht Koblenz, Az. S 9 AS 1111/13 ER

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