Nach einem Beschluss des SG Dortmund (S 35 AS 3929/14 ER), können Arbeitsuchende EU-Zuwanderer weiterhin im Wege des sozialgerichtlichen einstweiligen Rechtsschutzes Arbeitslosengeld II zugesprochen bekommen. Das Urteil des EuGH enthalte keine unmittelbare Aussage über die Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II.

Der Sachverhalt

Der arbeitslose Schlosser gab an, bis zu einem Arbeitsunfall im April 2014 bei einer Fensterbaufirma in Dortmund gearbeitet zu haben. Seit August 2014 sei er wieder arbeitsfähig und suche eine neue Stelle.

Das Jobcenter Hagen lehnte den Antrag des Schlossers auf Gewährung von Arbeitslosengeld II unter Hinweis auf die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (Keine Grundsicherung für Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt) ab. Hiergegen erhob der Schlosser Klage und beantragte Eilrechtsschutz.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund (S 35 AS 3929/14 ER)

Das Sozialgericht Dortmund verpflichtete mit Beschluss (S 35 AS 3929/14 ER) das Jobcenter Hagen, dem Antragsteller im Hinblick auf die noch ausstehende Hauptsacheentscheidung von September 2014 bis März 2015 Arbeitslosengeld II vorläufig zu gewähren.

Zur Begründung führt das Sozialgericht an, es sei weiterhin nicht abschließend geklärt, ob der Sozialleistungsausschluss für arbeitsuchende EU-Zuwanderer rechtmäßig sei. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 11.11.2014, C-333/13, in der Rechtssache Dano enthalte keine unmittelbare Aussage über die Europarechtskonformität des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Dort sei es um Unionsbürger gegangen, die keinerlei Bemühungen zur Arbeitsuche entfalteten, und denen ein entsprechendes Aufenthaltsrecht zum Zwecke der Arbeitsuche bereits aus diesem Grunde nicht zugestanden habe.

Da im Eilverfahren eine abschließende Klärung der offen gebliebenen Rechtsfragen nicht möglich sei, komme es auf eine Folgenabwägung an. Diese falle zu Gunsten des Antragstellers aus, weil es für ihn um existentielle Grundsicherungsleistungen gehe. Dem Antragsteller drohten existenzielle und irreversible Nachteile, wenn ihm die Leistungen vorläufig zu Unrecht verweigert würden. Demgegenüber müsse das Rückforderungsrisiko des Jobcenters im Falle seines Obsiegens im Hauptsacheverfahren zurückstehen.

Gericht:
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 18.11.2014 - S 35 AS 3929/14 ER

SG Dortmund, PM
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