Behörden müssen zwar auch mit schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Wird aber Dienstablauf und Hausfrieden durch ein rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört, kann ein befristetes Hausverbot als Warnfunktion dienen.

Der Sachverhalt

Die 30jährige Hartz IV-Empfängerin suchte im Oktober ohne vorherige Terminabsprache das Jobcenter Landkreis Heilbronn auf und verlangte, ihr sofort die bereits bewilligten Sozialleistungen in bar auszuzahlen.  Auf die Bitte, im Wartebereich Platz zu nehmen, wurde die Frau äußerst ungehalten.

Das ging soweit, dass ein Sicherheitsmann hinzugezogen werden musste. Zu diesem rief die Frau "Was möchtest du, du Möchtegernglatzkopf?" Das Jobcenter erteilte der Frau einige Tage später ein für knapp zwei Monate befristetes Hausverbot und ordnete dessen Sofortvollzug an.

Dem widersprach die Frau: Der Präventivcharakter des Hausverbotes verbiete es, sie für vorangegangenes Verhalten zu bestrafen. Zudem habe es sich bei ihr nur um eine "einmalige Taktlosigkeit" gehandelt. Vor dem Sozialgericht Heilbronn begehrte die Frau, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen das Hausverbot wiederherzustellen.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn (S 10 AS 3793/14)

Ihr Eilantrag blieb ohne Erfolg: Zwar müsse eine Behörde auch mit schwierigen Besuchern zurechtkommen und diese ihr Anliegen ungehindert vortragen lassen. Vorliegend wurde aber Dienstablauf und Hausfrieden durch ihr rücksichtsloses Verhalten nachhaltig gestört.

Das Hausverbot habe hier eine Warnfunktion, derartiges Verhalten bereits vom ersten Vorfall an nicht zu dulden. Es sei hier auch verhältnismäßig, weil es auf knapp zwei Monate befristet sei und sie sich weiterhin schriftlich und telefonisch an ihren Sachbearbeiter wenden könne.

Rechtsgrundlagen:
§ 86a Sozialgerichtsgesetz

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Beschluss vom 19.11.2014 - S 10 AS 3793/14

SG Heilbronn
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