Eine Arbeitslosmeldung muss nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, was bedeutet, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen muss. Ein Telefonanruf genügt somit nicht für eine persönliche Arbeitslosmeldung.

Der Sachverhalt

In dem Beschwerdeverfahren war zu entscheiden, ob der Klägerin für eine Klage vor dem Sozialgericht Dresden Prozesskostenhilfe zu gewähren war, was zumindest hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraussetzt. Mit dem nunmehr den Beteiligten zugestellten Beschluss hat der 3. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts diese allerdings verneint.

Mit der Klage wollte die Klägerin Arbeitslosengeld I für die Tage nach einer telefonischen Rückmeldung, aber vor der persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit ausgezahlt bekommen. Sie war zuvor arbeitslos gewesen, hatte sich aber in der Hoffnung, ab dem nächsten Monatsersten eine Beschäftigung anzutreten, bei der Agentur für Arbeit abgemeldet. Als das Beschäftigungsverhältnis wider Erwarten doch nicht zustande kam, meldete sie sich zunächst nur telefonisch bei dem von der Agentur für Arbeit betriebenen Callcenter.

Die Entscheidung des Sächsischen Landessozialgericht  

Dies reiche als Arbeitslosmeldung nicht aus, entschied nun der 3. Senat. Diese müsse nämlich nach dem Gesetzeswortlaut persönlich erfolgen, was bedeute, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Arbeitsagentur erscheinen müsse. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitslose eine Beschäftigung tatsächlich nicht antrete, sich zuvor aber bei der Arbeitsagentur aus der Arbeitslosigkeit abgemeldet habe.

Aus dem Urteil [...] Der Telefonanruf am 3. September 2010 genügte nicht für eine persönliche Arbeitslosmeldung im Sinne von § 122 Abs. 1 Satz 1 SGB III a. F ... Denn persönlich im Sinne dieser Regelung bedeutet, dass derjenige, der sich arbeitslos melden will, in eigener Person bei der Agentur für Arbeit erscheinen muss. Zwar ist der Begriff "persönlich" im allgemeinen Sprachgebrauch mehrdeutig. Er kann zum Beispiel bedeuten, dass etwas an eine Person gebunden oder nicht übertragbar ist. In diesem Sinne würde die Pflicht zur persönlichen Arbeitslosmeldung lediglich bedeuten, dass sich der Arbeitslose nicht vertreten lassen kann; die Form der Arbeitslosmeldung bliebe davon unberührt. In diesem Sinne versteht der Gesetzgeber auch die Regelungen im SGB III, die die Pflicht zu einer persönlichen Meldung beinhalten. Dies ergibt sich aus einer Regelung betreffend die Minderung der Leistungsfähigkeit.

Nach dem seit 1. April 2013 geltenden § 145 Abs. 1 Satz 3 SGB III (zuvor: § 125 Abs. 1 Satz 3 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2013 geltenden Fassung kann die leistungsgeminderte Person, wenn sie sich wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden kann, die Meldung durch eine Vertreterin oder einen Vertreter erfolgen. Die leistungsgeminderte Person hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist (vgl. § 145 Abs. 1 Satz 4 SGB III; § 125 Abs. 1 Satz 4 SGB III a. F.). Der Gesetzgeber geht jedoch bei den Regelungen im SGB III, die die Pflicht zu einer persönlichen Meldung beinhalten (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1, § 122 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 124a Abs. 2 Nr. 2, § 125 Abs. 1 Satz 3 und 4; § 309 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1 Satz 2; § 325 Abs. 2 Satz 2; 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III a. F.; seit 1. April 2013: § 38 Abs. 1 Satz 1, § 141 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 144 Abs. 2 Nr. 2; § 145 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 309 Abs. 1 Satz 1, § 323 Abs. 1 Satz 2, § 325 Abs. 2 Satz 2, 336a Satz 1 Nr. 4 SGB III), über den Bedeutungsgehalt des Vertretungsausschlusses hinaus. Dies verdeutlicht spätestens die Regelung in § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III, die zum 1. Januar 2009 in Kraft trat (vgl. Artikel 1 Nr. 18 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 [BGBl. I S. 2917]). Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich frühzeitig nach Maßgabe von § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB III bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III reicht zur Wahrung dieser Meldefristen eine Anzeige unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes aus, wenn die persönliche Meldung nach terminlicher Vereinbarung nachgeholt wird. Der Gesetzgeber unterscheidet in der Vorschrift des § 38 SGB III zwischen einer Anzeige einerseits und einer persönlichen Meldung andererseits. § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III enthält aber keine allgemeine Regelung, sondern gilt nur für die Verpflichtung zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung. In allen anderen Fällen verbleibt es dabei, dass der Meldepflichtige in eigener Person bei der Agentur für Arbeit erscheinen muss. [...]

Die Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar und damit rechtskräftig

Gericht:
Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 17.08.2014 - L 3 AL 1/13 B PKH

Vorinstanz:
Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 07.12.2013 - S 31 AL 817/10

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