Legt eine Großmutter bei Geburt des Enkels ein Sparbuch an, um es dem Enkel mit dem 25. Lebensjahr auszuhändigen, führt das nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, so das SG Karlruhe in seinem Urteil (S 13 AS 735/14). Das Guthaben darf dann nicht als Vermögen des minderjährigen Enkels angerechnet werden.

Der Sachverhalt

Bei Geburt des Klägers legte die Großmutter ein Sparkonto auf seinen Namen an und zahlte jeden Monat 50 € ein. Mit den Eltern war vereinbart, dass das Geld dem Enkel ab seinem 25. Lebensjahr zur Verfügung stehen soll. Aufgrund eines besseren Zinssatzes kam es zur langen Laufzeit. Die Großmutter hatte das Sparbuch in ihren Besitz genommen und nie an den Kläger oder seine Mutter herausgeben.

Ab dem Jahr 2011 bezogen die Kläger Leistungen nach dem SGB II. Mitte des Jahres 2013 erlangte das Jobcenter Kenntnis von diesem Sparbuch, hob rückwirkend die Leistungen der Kläger nach dem SGB II auf und forderte sie auf, einen Betrag in Höhe von  1.785,04 € zurückzuerstatten. Dagegen wehrten sich die Kläger.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe (S 13 AS 735/14)

Das Gericht begründet seine stattgebende Entscheidung damit, dass das Guthaben des Sparkontos für den Kläger nicht verfügbar und daher nicht zur Deckung seines Lebensunterhalts verwendbar sei. Nach zivilrechtlichen Grundsätzen sei das Vermögen der Großmutter zuzurechnen, da diese das Konto angelegt und verwaltet habe.

Das Sparbuch habe sie nie aus der Hand gegeben. Der Kläger könne auch nicht nach den Vorschriften des Zivilrechts die Herausgabe des Sparbuches verlangen. Die Großmutter habe ihre Schenkung (das Sparguthaben) mit der Auflage verknüpft, dass der Kläger erst ab seinem 25. Lebensjahr über das Guthaben verfügen soll.

Verletze der Beschenkte diese Auflage, könnte die Großmutter das Geld zurückverlangen. Zum Wegfall der Hilfebedürftigkeit könne Vermögen aber nur dann führen, wenn der Leistungsempfänger darüber verfügen und es zur Deckung seiner Lebensunterhaltskosten einsetzen könne.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2014 - S 13 AS 735/14

SG Karlruhe
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