Ein Arbeitsloser war zwei Tage vor Weihnachten zu einem Termin bei der Agentur für Arbeit eingeladen. Diesen Termin musste er jedoch wegen Durchfalls absagen. Die Agentur für Arbeit forderte eine AU-Bescheinigung, doch der Hausarzt war bereits im Urlaub. Es folgte eine Sperrzeit...

Der Sachverhalt

Die Agentur für Arbeit Dillenburg lud einen 39jährigen Arbeitslosen zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein. Bei diesem Termin sollte dessen aktuelle berufliche Situation besprochen werden. An dem Tag Uhr rief der Kläger gegen 10.00 Uhr dort an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse.

Agentur fordert AU-Bescheinigung - Ärzte im Weihnachtsurlaub

Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub.

Keine AU-Bescheinigung für zurückliegenden Zeitraum

Nachdem der Kläger Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.

Sperrzeit für den Arbeitslosen

Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen (Az. S 14 Al 112/12)

Das Gericht hat dem Kläger geglaubt und die Sperrzeit aufgehoben. Es konnte dessen Darstellung auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehen. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zudem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage war frei von Widersprüchen.

In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit daher nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können, zumal bei dem Termin nur über die allgemeine berufliche Situation des Klägers hätte gesprochen werden sollen. Die Berufung gegen das Urteil ist nicht zulässig, weil der Streitwert unter 750,00 € liegt.

Gericht:
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014 - S 14 Al 112/12

SG Gießen, PM
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