Der Sachverhalt
Der Antragsteller studiert seit Herbst 2011, BAföG erhält er aufgrund seines Alters nicht. Vom Jobcenter war dem Antragsteller trotz Kenntnis vom Studium während der ersten zwei Semester Arbeitslosengeld II bewilligt worden.
Den Weiterbewilligungsantrag ab November 2012 lehnte das Jobcenter ab. Mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz begehrte der Antragsteller die Verpflichtung des Jobcenters zur weiteren Leistungsgewährung.
Die Entscheidung
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller aufgrund des Studiums von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei und er sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte berufen könne.
Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.02.2013 - S 18 AS 459/13 ER
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ein Kommentar von Michael Laube aus der Facebook-Diskussion:
Ein Hochschulstudium allein ist kein Grund, kein Arbeitslosengeld II zu gewähren. Nur bei einem Studium, für das es dem Grunde nach BAföG gibt, kann keine Grundsicherung gezahlt werden. Denn nur dann greift der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 5 SGB II. Der Antragsteller schien hier aber einem Studium nachzugehen, für das es dem Grunde nach BAföG gibt. Denn nach dem Sachverhalt bekommt er dieses nicht, weil er zu alt ist und nicht etwa deshalb, weil das Studium nicht förderungsfähig ist. Es gibt aber Studiengänge, die von Anfang an nicht förderungsfähig sind. Das sind vor allem die nicht-konsekutiven Masterstudiengänge und Promotionsstudien. Und da hat die Rechtsprechung auch bereits bestätigt, dass bei solchen Studiengängen, bei denen dem Grunde nach bereits kein BAföG-Anspruch besteht, grundsätzlich auch Grundsicherung nach dem SGB II gezahlt werden muss (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 03.04.2008 - L 2 AS 71/06 (https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=84009).
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