Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Fall einer Klägerin, die auch im Gesicht unter übermäßigem Haarwuchs leidet, durch Urteil entschieden, dass diese keinen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf eine Laserepilationsbehandlung hat.

Der Sachverhalt zum Urteil

Aus dem Sachverhalt des Urteils geht vervor, dass die Klägerin an einem übermäßigen Haarwuchs (Hirsutismus), insbesondere im Gesicht, leidet. Sie begehrte von Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme für eine dauerhafte Haarentfernung durch eine Laserbehandlung.

Die Klägerin trug vor, dass die bisher durchgeführten Krankenbehandlungen nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des Haarwuchses geführt hätten. Lediglich die Laserbehandlung wirke dauerhaft. Die Nadelepilation sei wegen der Schmerzhaftigkeit der Behandlung nicht zumutbar. Die Laserbehandlung sei die einzig sinnvolle Behandlungsmethode. Die beklagte Krankenkasse war der Auffassung, dass die Überlegenheit der Laserbehandlung bislang nicht belegt sei. Die Langzeitnebenwirkungen seien völlig ungeklärt. Der Klägerin könne eine Behandlung durch Nadelepilation bewilligt werden.

Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen

Der 1. Senat des LSG hat einen Anspruch der Klägerin auf die Laserbehandlung verneint. Die Klägerin sei durch die Erkrankung zwar nicht in ihren Körperfunktionen beeinträchtigt. Sie habe aber wegen der entstellenden Wirkung des Haarwuchses einen Anspruch auf Behandlung zu Lasten der Krankenkasse.

Die Laserbehandlung sei allerdings eine "neue Methode" im Sinne des Krankenversicherungsrechtes. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe noch keine positive Empfehlung über den diagnostischen und therapeutischen Nutzen der Methode abgegeben. Damit stehe noch nicht fest, ob die begehrte Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspreche.

Urteil: Nadelepilation sei eine wirksame Behandlungsmethode

Das LSG hat weiter ausgeführt, dass im vorliegenden Fall mit der Nadelepilation eine wirksame Behandlungsmethode zur Verfügung stehe. Diese Behandlungsmethode werde auch nicht grundsätzlich dadurch ausgeschlossen, dass es sich um ein langwieriges Verfahren mit hohem Zeitaufwand handele und möglicherweise auch mit zeitweiligen Schmerzen verbunden sein könne. Den Schmerzen könne durch eine lokale Betäubung vorgebeugt werden. Im Übrigen sei auch die Behandlung mittels Laserepilation nicht völlig schmerzfrei.

Gericht:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.10.2012 - L 1 KR 443/11

Quelle: LSG Niedersachsen-Bremen
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