Bereits mehrfach wurden einem 34-jährigen Entwöhnungsbehandlungen bewilligt, die er jedoch immer nach kurzer Zeit abbrach. Es fehle an einer Krankheitseinsicht und mangelnder Kooperationsbereitschaft. Eine weitere Behandlung wurde nun verneint.

Ein 34-jähriger Strafhäftling, der mit einem Eilantrag zum wiederholten Mal die Kostenzusage für eine Drogenentwöhnungstherapie erstreiten wollte, unterlag nun auch in zweiter Instanz vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg. Die Richter des 9. Senats bestätigten damit die erstinstanzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim, das eine positive Erfolgsprognose für die begehrte Entwöhnungsbehandlung verneint hatte.

Der Sachverhalt

Der Drogenmissbrauch des Mannes, der eine Sonderschule besucht und keinen Beruf erlernt hat, begann bereits nach der Schulzeit mit dem Konsum von Cannabis; seit dem Tod seines Vaters konsumiert er Heroin. In der Vergangenheit wurden dem Drogenabhängigen bereits mehrfach stationäre Entwöhnungsbehandlungen bewilligt, die dieser jedoch immer nach kurzer Zeit wieder abbrach. Der Suchtdruck sei einfach zu stark gewesen, heißt es in den Akten. Zudem berichteten die behandelnden Ärzte immer wieder von fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Kooperationsbereitschaft.

Zuletzt hatte der zuständige Rentenversicherungsträger im Sommer letzten Jahres eine 24-wöchige Maßnahme bewilligt. Schon nach fünf Wochen brach der dreifache Vater auch diese Entwöhnungsbehandlung ab, allerdings nicht ohne weitere zwei Wochen später bereits den nächsten Antrag auf Kostenübernahme für eine solche Behandlung zu stellen.

Die Entscheidung

Durch die Bewilligung einer nochmaligen Drogenentwöhnungsbehandlung könne die Erwerbsfähigkeit des Antragsstellers nicht in nennenswertem Umfang verbessert werden, begründeten die Richter des 9. Senats ihre Entscheidung. Bei Behandlungen für Drogenabhängige dürften zwar keine übertriebenen Anforderungen an die Erfolgsprognose gestellt werden, im Fall des Antragstellers sei ein erfolgreicher Verlauf aber sehr unwahrscheinlich.

Es fehle an der nötigen Motivation

Dessen Gesamtverhalten zeige, ebenso wie der Entlassungsbericht der letzten eigenmächtig abgebrochenen Maßnahme, dass es an einer ehrlichen und tiefgreifenden Motivation fehle, eine erneute Entwöhnungsbehandlung nicht nur zu beginnen, sondern auch über 24 Wochen durchzuhalten.

Themenindex:
Drogenentzug

Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.02.2013 - L 9 R 5216/12 ER-B

LSG Ba-Wü
Rechtsindex - Recht & Urteil