Die Fettabsaugung gehört grundsätzlich nicht zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringenden Kassenleistungen, so das Urteil des LSG Baden-Württemberg. Eine an Übergewicht leidende Frau begehrte eine Absaugung der Fettdepots an den Oberschenkeln.

Der Sachverhalt

Die 56-jährige Klägerin leidet an einer Fettverteilungsstörung im Bereich des Gesäßes und beider Oberschenkel (sog. Reiterhose). Bei einer Körpergröße von 1,57 m wiegt sie 91 kg. Durch Sport und eine Ernährungsumstellung war es ihr zwar gelungen, ihr Körpergewicht um mehr als 10 kg zu reduzieren, aber an den Oberschenkeln hatte sich keine Veränderung gezeigt.

Deshalb beantragte die Klägerin bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse die Übernahme der Kosten für eine Fettabsaugung. Sie leide unter erheblichen Schmerzen an den Oberschenkeln und schäme sich zunehmend wegen ihres Aussehens, begründete die Frau ihren Antrag. Eine Fettabsaugung sei als einzige zielführende Behandlungsmöglichkeit nicht nur kosmetisch, sondern auch medizinisch indiziert.

Die Krankenkasse lehnte die begehrte Kostenübernahme jedoch ab. Da die Fettverteilungsstörung keine Funktionseinschränkungen nach sich ziehe, sei eine medizinische Indikation für eine Fettabsaugung nicht gegeben. Außerdem sei diese Behandlungsmethode nicht als Kassenleistung zugelassen; der für die Zulassung zuständige Bundesausschuss habe die hierfür erforderliche Empfehlung nicht abgegeben.

Das Urteil

Diese Einschätzung teilten die Richter des 4. Senats und wiesen die Berufung der Klägerin gegen das ihre erstinstanzliche Klage abweisende Urteil des Sozialgerichts Reutlingen zurück. Die Fettabsaugung genüge nach dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Forschung nicht den erforderlichen Qualitätsanforderungen.

Zudem sei eine nachhaltige Wirksamkeit dieser Behandlungsmethode nicht ausreichend belegt. Vor diesem Hintergrund verbiete vor allem das mit einem solchen Eingriff verbundene erhebliche Gesundheitsrisiko für die Klägerin eine Übernahme der Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung.

Themenindex:
Fettabsaugung, Reiterhosensyndrom

Gericht:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.2013 - L 4 KR 3517/11

01.03.2013, LSG Ba-WÜ
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