Erhebliche Schmerzen beim Treppensteigen können ausreichend sein, um einen Umzug zu rechtfertigen. Auch ein Nichthilfebedürftiger würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre, so das Sozialgericht Gießen.

Mit Beschluss hat das Sozialgericht Gießen in einem Eilverfahren einer Hartz-IV Bezieherin höhere Unterkunftskosten zuerkannt. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzugs dürften gerade bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe nicht überzogen werden

Der Sachverhalt

Die 59jährige Frau bewohnte zusammen mit ihrem Sohn eine Mietwohnung im 4. Stock eines Hauses in Gießen. Ein Aufzug war nicht vorhanden. Das Jobcenter zahlte ihr hierfür einschließlich Heizung die Hälfte der Kosten in Höhe von 191,70 € monatlich. Die andere Hälfte übernahm ihr Sohn.

Im August 2012 beantragte sie bei dem Jobcenter die Zustimmung zu einem Umzug, den sie dann zum 01.10. durchführte. Die Miete für die neue Wohnung betrug einschließlich Nebenkosten 599,00 € im Monat. Die Notwendigkeit des Umzugs begründete die Frau damit, die bisherige Wohnung genüge nicht mehr den gesundheitlichen Anforderungen, sie habe erhebliche Schmerzen beim Treppensteigen. Dem Umzug stimmte das Jobcenter nicht zu, weil es hierfür keine Notwendigkeit sah.

Die Entscheidung

Nach Einholung von Befundberichten bei drei Ärzten hat das Sozialgericht das Jobcenter Gießen verpflichtet, die Kosten für die teurere Wohnung anteilig in Höhe von 299,50 € monatlich zu übernehmen. Der die Frau behandelnde Orthopäde hatte einen Knorpelschaden im rechten Kniegelenk und auch Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt. Er vertrat die Auffassung, beschwerdefrei werde seine Patientin ihre Einkäufe nicht mehr in den 4. Stock tragen können.

Das Sozialgericht hielt dies für ausreichend, um den Umzug zu rechtfertigen. Auch ein Nichthilfebedürftiger würde umziehen, wenn das Treppensteigen dauerhaft mit Schmerzen verbunden wäre. Die Anforderungen an die Erforderlichkeit eines Umzugs dürften gerade bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe nicht überzogen werden.

Gericht:
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 10.01.2013 - S 25 AS 832/12 ER

SG Gießen, PM
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