Die Laktoseintoleranz des Klägers begründet keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf. Er könne aus zahlreichen laktosefreien Grundnahrungsmitteln durch die eigene Zubereitung der Speisen eine vollwertige Ernährung sicherstellen.

Der Sachverhalt

Der Kläger, der seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, leidet an einer Laktoseintoleranz. Deshalb gewährte ihm das Jobcenter bis Januar 2009 einen monatlichen ernährungsbedingten Mehrbedarf in Höhe von 25,56 Euro. Für die Zeit ab Februar 2009 wurde die Bewilligung eines solchen Mehrbedarfes abgelehnt, weil nach neueren medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen bei einer Laktoseintoleranz kein erhöhter Ernährungsbedarf bestehe.

Die Entscheidung

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Die im Regelbedarf pauschalierten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts deckten grundsätzlich auch den Bedarf an einer ausgewogenen Ernährung (Vollkost). Das Gesetz sehe einen Mehrbedarf in angemessener Höhe deshalb nur für hilfebedürftige Menschen vor, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürften. Nach dem Willen des Gesetzgebers seien bei der Entscheidung über den ernährungsbedingten Mehrbedarf regelmäßig die medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Erkenntnisse der Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge heranzuziehen.

Die Laktoseintoleranz des Klägers begründe keinen ernährungsbedingten Mehrbedarf. Ihm sei vielmehr ein Ausweichen auf die in vielen Supermärkten zu günstigen Preisen angebotene laktosefreie Kost zuzumuten. Der Kläger sei zwar durch die Laktoseintoleranz in seiner Lebensführung eingeschränkt. Er könne jedoch aus zahlreichen laktosefreien Grundnahrungsmitteln durch die eigene Zubereitung der Speisen unter Verzicht auf Fertigprodukte ohne finanziellen Mehrbedarf eine vollwertige Ernährung sicherstellen.

Themenindex:
Hartz IV, SGB II

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 22.9.2011 - S 3 AS 1942/09

Quelle: SG Stuttgart
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